Rn. 285

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zentral für die Ermittlung des beizulegenden Werts ist die Frage, aus welchem Markt (Beschaffungs- oder Absatzmarkt) er abzuleiten ist. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem Charakter des VG, der zu bewerten ist. Für VG, die noch in den Produktionsprozess eingehen, ist eine beschaffungsmarktorientierte Bewertung durchzuführen, da der Verkauf dieser VG in absehbarer Zeit nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus ist eine verwertungsorientierte Überprüfung eines beschaffungsmarktseitig festgestellten Abwertungsbedarfs unter bestimmten Voraussetzungen geboten (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 293ff.).

Zur Veräußerung bestimmte VG sind dagegen absatzmarktorientiert zu bewerten. Dieses Vorgehen ergibt sich aus dem Grundsatz der UN-Fortführung (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 395) und wird von der h. M. in Literatur und Praxis folgendermaßen operationalisiert (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 488; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 516; Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 285):

(1)

absatzmarktorientierte Bewertung für

  • unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie Fertigerzeugnisse;
  • Überbestände an RHB (inkl. nicht mehr verwendbarer Rohstoffe);
  • Wertpapiere;
(2)

beschaffungsmarktorientierte Bewertung für

  • RHB;
  • unfertige Erzeugnisse, soweit auch ein Fremdbezug möglich ist;
  • Wertpapiere;
(3)

beschaffungs- und absatzmarktorientierte Bewertung (sog. doppelte Maßgeblichkeit) für

  • Handelswaren.

Die Bestimmung des relevanten Markts spielt bei der Bewertung von Forderungen und sonstigen VG grds. keine Rolle (vgl. zur Bewertung von Forderungen HdR-E, HGB § 253, Rn. 312ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge