Rn. 312

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Forderungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 bei der Zugangsbilanzierung mit ihrem Nennbetrag, der den AK entspricht, anzusetzen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 18ff.). In Folgeperioden sind nach § 253 Abs. 4 Abschreibungen durchzuführen, wenn der beizulegende Wert am BilSt unter den (ursprünglichen) Nennbetrag sinkt. Dabei sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum BilSt entstanden sind und einen Einfluss auf den beizulegenden Wert der Forderungen nehmen (vgl. die exemplarische Auflistung möglicher, zu berücksichtigender Risiken (z. B. Ausfall-, Verzögerungsrisiken) bei Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 306).

Zweifelhafte Forderungen sind dabei mit ihrem (nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen ermittelten) wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen (bspw. bei Insolvenz des Kunden) sind vollständig abzuschreiben. Diese grds. Methodik ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, wohl aber indirekt aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 geregelten Grundsatz der Vorsicht.

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