Rn. 231

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Der bilanziellen Abbildung von Genussrechts-Kap. im handelsrechtl. JA hat sich der HFA in seiner Stellungnahme ›Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften‹ angenommen (vgl. HFA 1/1994, S. 419 ff.). Diese sieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung der Genussrechte eine unmittelbare Einstellung in das EK, eine Passivierung als FK oder eine erfolgswirksame Vereinnahmung des Kap. vor.

 

Rn. 232

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Eine erfolgsneutrale Passivierung des überlassenen Genussrechts-Kap. in Form eines Sonderpostens innerhalb des EK (nach dem gez. Kap., den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des EK) ist – unabhängig davon, ob die Kap.-Zufuhr durch einen Gesellschafter oder einen Nichtgesellschafter erfolgt – unter drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen geboten (vgl. i. E. HFA 1/1994, S. 420 f.; Küting, K./Kessler, H./Harth, H.-J. 1996, S. 390 ff.):

(1) Nachrangigkeit des Genussrechts-Kap.; Ein Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber darf im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung der Ansprüche solcher Gläubiger entstehen, deren Kap.-Überlassung nicht die Voraussetzungen für einen Ausweis im EK erfüllt.
(2) Volle Verlustbeteiligung und Erfolgsabhängigkeit der Vergütung für die Kap.-Überlassung: Um eine Umgehung der gesetzl. Kapitalerhaltungsregelungen zu vermeiden, dürfen eingetretene Verluste solche EK-Bestandteile, die aufgrund rechtsformspezifischer Vorschriften gegen Ausschüttungen bes. geschützt sind, erst dann angreifen, wenn zuvor das Genussrechts-Kap. durch Verlustverrechnung vollständig aufgezehrt wurde. Eine Teilnahme des Genussrechts-Kap. am Verlust muss spätestens im Zeitpunkt seiner Rückzahlung erfolgen, und zwar mind. in dem Umfang, in dem diese Verluste nicht von ausschüttungsfähigen EK-Bestandteilen getragen werden können. Die Voraussetzung der Erfolgsabhängigkeit ist nach der Stellungnahme des HFA erfüllt, wenn durch die Zahlung einer Vergütung für die Kap.-Überlassung die bes. gegen Ausschüttung geschützten EK-Bestandteile nicht angegriffen werden, dem UN mithin keine Haftungssubstanz entzogen wird. Eine erfolgsunabhängige Mindestverzinsung soll der Qualifikation des Genussrechts-Kap. als EK dann nicht entgegenstehen, wenn die Gefahr eines Abflusses von Haftungssubstanz als Folge der zu zahlenden Vergütung durch entspr. Ausgleichsverpflichtungen Dritter ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn die Genussrechte – ähnlich wie kumulative Vorzugsaktien – mit einer an die Existenz frei verfügbarer EK-Bestandteile geknüpften Mindestvergütung ausgestattet werden und den Inhabern ein (bedingter) Nachholanspruch für den Fall zusteht, dass die gezahlte Verzinsung den garantierten Mindestbetrag nicht erreicht.
(3) Längerfristigkeit der Kap.-Überlassung. Das Genussrechts-Kap. muss der Gesellschaft für einen längerfristigen Zeitraum überlassen werden, während dessen eine Rückzahlung durch den Genussrechtsemittenten nicht erfolgen darf bzw. vom Genussrechtsinhaber nicht verlangt werden kann.
 

Rn. 233

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Da sich aufgrund eines möglichen Rückforderungsanspruchs des Genussrechtsinhabers die Qualität des überlassenen Kap. (kfr.) ändern kann, fordert der HFA im Interesse des Gläubigerschutzes eine Angabe im Anh., für welchen Zeitraum das im EK ausgewiesenes Genussrechts-Kap aus Sicht des jeweiligen BilSt. die Kriterien für die Einstufung als EK erfüllt. Insbes. ist der frühestmögliche Kündigungs- oder Auszahlungstermin zu nennen.

 

Rn. 234

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Die vom HFA vertretene bilanzielle Behandlung von Genussrechts-Kap. folgt den oben erläuterten Merkmalen des materiellen EK-Begriffs (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 191 ff.; vgl. auch (Küting, K./Kessler, H./Harth, H.-J. 1996) und ist in der Literatur im Kern auf Zustimmung gestoßen (vgl. z. B. Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 247, Rn. 228; kritisch zur geforderten Längerfristigkeit der Kap.-Überlassung Knorr/Seidler 2010, § 272, Rn. 373; strenger Hoffmann/Lüdenbach 2010, § 246, Rn. 66). Sie fordert zu Recht keinen Ausschluss des Rückforderungsanspruchs für eine Zurechnung des Genussrechts-Kap. zu den eigenen Mitteln. Wie mehrere spezialgesetzliche Regelungen zu den klassischen EK-Formen zeigen, findet eine derart restriktive Auslegung des Merkmals ›Nachhaltigkeit der Kap.-Überlassung‹ im Gesetz keine Grundlage (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 195 ff.). Andererseits sind für einen Ausweis kündbarer oder befristeter Mittel im EK Regelungen zu fordern, die einen Abzug des Kap. nur zu bestimmten Anlässen und mit einer gewissen Vorlaufzeit zulassen. In dieser Frage erweist sich die Stellungnahme als wenig ergiebig: Die Zurechnung des Genussrechts-Kap. zum EK wird lediglich von einer Überlassung des Kap. ›für einen längerfristigen Zeitraum‹ abhängig gemacht (HFA 1/1994, S. 420); eine Mindestüberlassungsdauer für das Genussrechts-Kap. verlangt der HFA nicht.

 

Rn. 235

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

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