Rn. 774

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Gesetzgeber hat keine speziellen Anhangangaben für wertpapiergebundene Versorgungszusagen vorgesehen. Allerdings muss bei zugriffsfreier Auslagerung von VG § 285 Nr. 25 i. V. m. Nr. 20 lit. a) beachtet werden, der die Nennung der AK und des beizulegenden Zeitwerts (der Papiere) verlangt sowie Art. 67 Abs. 2 EGHGB, der die Angabe des Ausmaßes der Unterdeckung bei Nutzung des Wahlrechts zur Verteilung des "positiven Unterschiedsbetrags" aus Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB fordert(e). Obwohl es bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen i. d. R. nicht zu versicherungsmathematischen Berechnungen und damit nicht zu Anhangangaben nach § 285 Nr. 24 kommt, kann die Vorschrift Bedeutung erlangen, wenn einer zugesagten Mindestleistung ein höherer versicherungsmathematischer Wert als dem beizulegenden Zeitwert des Wertpapiers zuzulegen ist.

 

Rn. 775

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Liegt bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 vor, so sind die Vorschriften zu den Anhangangaben gemäß § 285 Nr. 23 zu beachten. Insbesondere gilt dessen lit. a), der besagt, dass anzugeben ist, mit welchem Betrag jeweils VG zur Absicherung von Risiken in welche Art von Bewertungseinheiten einbezogen sind. Ebenfalls ist die Höhe der mit den Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken anzugeben, also der Zeitwert der Versorgungsverpflichtung, die sich nach dem beizulegenden Zeitwert des Wertpapiers richtet.

 

Rn. 776

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Auch ist § 285 Nr. 9 zu beachten, also die Anhangangaben hinsichtlich der Gruppen von Organmitgliedern (vgl. hierzu die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 249, Rn. 731ff.).

 

Rn. 777–790

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

vorläufig frei

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