Rn. 731

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut § 285 Nr. 9 lit. a) muss für Gruppen von tätigen Organmitgliedern der Umfang der Gesamtbezüge für die jährliche Tätigkeit, die die Gruppe erhalten hat, angegeben werden. Eine Angabe pro Person ist also nicht erforderlich.

Der Begriff der KapG wird i. S. d. Art. 67 Abs. 2 EGHGB zu verstehen sein, der entsprechend anzuwenden ist.

 

Rn. 732

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die für die jeweilige Organgruppe anzugebenden Gesamtbezüge erstrecken sich auf die Vergütung für die jährliche Tätigkeit. Sie umfassen u. a. Versicherungsentgelte, die für Organmitglieder für Prämienzahlungen an Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen sowie Pensionsfonds aufgewendet werden.

Laut § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 2 müssen auch Entgelte, auf die das Mitglied der Organgruppe verzichtet, um dafür ein Versorgungsversprechen zu erhalten (Entgeltumwandlung), bei der Angabe der Gesamtbezüge der Organgruppenmitglieder beachtet werden.

Wenn das UN den Mitgliedern der Organgruppen unmittelbare Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen erteilt, muss jedoch keine Angabe im Anhang erfolgen, es sei denn, es liegt eine Entgeltumwandlung vor.

 

Rn. 733–737

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge