Rn. 731
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Laut § 285 Nr. 9 lit. a) muss für Gruppen von tätigen Organmitgliedern der Umfang der Gesamtbezüge für die jährliche Tätigkeit, die die Gruppe erhalten hat, angegeben werden. Eine Angabe pro Person ist also nicht erforderlich.
Der Begriff der KapG wird i. S. d. Art. 67 Abs. 2 EGHGB zu verstehen sein, der entsprechend anzuwenden ist.
Rn. 732
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die für die jeweilige Organgruppe anzugebenden Gesamtbezüge erstrecken sich auf die Vergütung für die jährliche Tätigkeit. Sie umfassen u. a. Versicherungsentgelte, die für Organmitglieder für Prämienzahlungen an Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen sowie Pensionsfonds aufgewendet werden.
Laut § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 2 müssen auch Entgelte, auf die das Mitglied der Organgruppe verzichtet, um dafür ein Versorgungsversprechen zu erhalten (Entgeltumwandlung), bei der Angabe der Gesamtbezüge der Organgruppenmitglieder beachtet werden.
Wenn das UN den Mitgliedern der Organgruppen unmittelbare Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen erteilt, muss jedoch keine Angabe im Anhang erfolgen, es sei denn, es liegt eine Entgeltumwandlung vor.
Rn. 733–737
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
vorläufig frei
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