Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 260 ist identisch mit dem früheren § 47 (i. d. F. vom 10.05.1897 (RGBl. 1897, S. 229)), der im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) in den Dritten Unterabschnitt "Aufbewahrung und Vorlage" übernommen wurde. Dabei ist lediglich die Überschrift ergänzt worden, weshalb der Gesetzeswortlaut seit 1897 unverändert fortbesteht. Inhaltlich war § 47 in der o. g. Fassung dabei Art. 40 ADHGB 1869 entlehnt.

 

Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Vorschrift des § 260 ermöglicht es dem Gericht, die Vorlage der Handelsbücher anzuordnen. Voraussetzungen dafür sind, dass

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Norm des § 260 steht zwar im Zusammenhang mit den §§ 258f., qualifiziert sich indes als lex specialis für Vermögensauseinandersetzungen. Sie erweitert die Bestimmungen derart, dass unter die entsprechenden Gerichtsverfahren nicht nur bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, sondern auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu subsumieren sind (vgl. HdR-E, HGB § 260, Rn. 5). Ferner obliegt das Einsichtsrecht der Beteiligten – im Gegensatz zu den Regelungen des § 259 (vgl. HdR-E, HGB § 260, Rn. 1ff.) – keiner Restriktion bezüglich des Umfangs; vielmehr kann vom ganzen Inhalt der Handelsbücher Kenntnis genommen werden.

 

Rn. 4

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ziel bzw. Zweck der Vorschrift ist es, in Verfahren, in denen eine zutreffende Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Kaufmanns entscheidend ist, die relevanten Handelsbücher vollständig – kontrastierend zur Norm des § 259 – heranzuziehen und damit die Vermögensverhältnisse des Kaufmanns zu bestimmen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 260, Rn. 1; Haufe HGB-Komm. (2020), § 260, Rn. 1, 4).

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