Rz. 4

Das Recht zur Vorlageanordnung und zur Einsichtnahme nach § 260 HGB bezieht sich ausschl. auf Handelsbücher. Das Begriffsverständnis entspricht den §§ 257259 HGB (§ 257 Rz 10; siehe auch § 238 Rz 44). Für andere Buchführungsunterlagen (z. B. Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, (Konzern)Lageberichte, Handelsbriefe, Buchungsbelege) gilt die Vorlagebefugnis nicht. § 260 HGB gewährt ein umfassendes Einsichtsrecht. Einer generellen Einsichtsbeschränkung auf bestimmte Inhalte der Handelsbücher unterliegt das Gericht nicht. Dies ist insoweit konsequent, als sich die Auseinandersetzungen im Anwendungsbereich des § 260 HGB auf das Kaufmannsvermögen beziehen, zu deren Beurteilung die Einsicht in seine Handelsbücher im Ganzen notwendig sein kann. Etwaige Geheimhaltungsinteressen des Kaufmanns treten zurück. Ob und inwieweit das Gericht von seiner Vorlage- und Einsichtsbefugnis Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.[1] Je nach Umfang der Bücher bieten sich in der Praxis Einschränkungen an. Auf den Antrag einer Streitpartei kommt es nicht an. Auch eine Vorlageanordnung von Amts wegen ist zulässig. Das Gericht sieht die Bücher unter Hinzuziehung der Streitparteien ein.[2]

[1] Vgl. Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 260 Rn 7.
[2] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar HGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2014, § 260 HGB Rn  5.

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