Rn. 7

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Im Vergleich zu § 91 Abs. 1 AktG spricht § 41 GmbHG von einer ordnungsmäßigen Buchführung, deren Führung Aufgabe der Gf ist. Ein inhaltlicher Unterschied kann hieraus nicht gefolgert werden, weshalb zur Auslegung des § 91 AktG auch auf die einschlägige Kommentarliteratur zu § 41 GmbHG in diesem Bereich verwiesen werden kann (vgl. ADS 1995, § 91 AktG, Rn. 1). In § 33 Abs. 1 GenG wurde eine analoge Formulierung zum AktG gewählt: ›Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden‹ (vgl. Müller, K. 1991, § 33 GenG).

 

Rn. 8

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Grds. sind unter der Bezeichnung der erforderlichen Handelsbücher alle Aufzeichnungen zu subsumieren, die – auch in Abhängigkeit von Eigenart, Tätigkeit und Größe des UN – verlangt werden. Welche Bücher im Einzelnen zu führen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Neben dem gewählten Buchführungssystem (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 19-21) ist diese Frage unter Berücksichtigung der GoB zu entscheiden (vgl. auch Winnefeld, R. 2002, Rn. A 740 ff.).

 

Rn. 9

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Terminologisch ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Begriff Bücher nicht allein auf eine Buchform im Sinne gebundener Bücher abgestellt wird. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Eintragungen. Grundlegend wird regelmäßig zwischen Grundbüchern, Hauptbüchern und Nebenbüchern (Hilfsbüchern, Nebenbuchhaltungen) unterschieden (vgl. ­Ballof, F. 2001, Rn. 4906; Ellerich, in: Küting/Weber 1995, § 238, Rn. 13):

 
Buchform Eintragung
Grundbuch (Journal, Tagebuch, Primanota) Erfassung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Ordnung (z. B. Wareneingangs- und Warenausgangsbücher, Kassenbücher, Bank- und Postscheckbücher)
Hauptbuch Systematische Ordnung der Geschäftsvorfälle in sachlicher Hinsicht nach einem Kontenplan
Nebenbücher Erfassung systematischer Buchhaltungsteilbereiche zwecks summenweiser systematischer Übertragung ins Hauptbuch (z. B. Anlagenbuchführung, Lohnbuchhaltung, Material- und Lagerbuchhaltung)

Nicht zu den Handelsbüchern zählen das Tagebuch eines Handelsmaklers (vgl. § 100), das Aktienbuch der Gesellschaft (vgl. § 67 AktG) und das Baubuch eines Bauunternehmers (vgl. § 2 BaufordG) (vgl. Castan, E. 1998, Rn. 17 ff.). Das Depotnummernbuch nach § 14 DepotG hingegen stellt ein Handelsbuch dar (vgl. Fischer, T. 2001, § 283 StGB, Rn. 19).

Neben die Regelungen für alle Kaufleute des HGB treten weitere gesetzliche Vorschriften, die im Einzelfall von einer AG zu beachten sind und somit den Umfang der zu führenden Handelsbücher erweitern:

 

Rn. 10

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Durch die Verknüpfung von HB und SB über das MGB-Prinzip ist zunächst auf die steuerrechtl. Vorschriften hinzuweisen: § 140 AO enthält neben der Qualifizierung der handelsrechtl. Buchführungsvorschriften als steuerrechtl. Verpflichtung weitere Bestimmungen, die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichten (vgl. Kruse/Drüen 2000, Vor § 140 AO; Kruse/Drüen 2000, § 140 AO; Schulze-Osterloh 1977). § 141 Abs. 1 AO sieht unabhängig von einer vorliegenden Pflicht nach HR eine eigenständige Verpflichtung vor (vgl. Wöhe, G./Kußmaul, H. 2002, S. 23), die ebenfalls durch den Gesamtvorstand zu erfüllen ist (vgl. auch BFH-Urt. v. 26.04.1984, BStBl. II 1984, S. 776). ›Der Kreis der Buchführungspflichtigen wird somit durch die Abgabenordnung gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften erweitert. ... Es werden vor allem Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft und Land- und Forstwirte zusätzlich erfasst‹ (Wöhe, G./Kußmaul, H. 2002, S. 24; vgl. auch Zinnbauer, H. 1995, S. 1999 ff.). Durch § 33 AO i. V. m. § 34 AO werden im Falle der AG als juristische Person ihren gesetzlichen Vertretern die stl. Pflichten und somit insbes. auch die Buchführungspflicht zugewiesen (vgl. Kruse/Loose 2002, § 34 AO, Rn. 6).

 

Rn. 11

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Zusätzliche Implikationen für die Buchführung einer AG ergeben sich aus differierenden bzw. zusätzlichen Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsregelungen sowie aus in anderen Gesetzen festgelegten Aufzeichnungserfordernissen (vgl. ADS 1995, § 238, Rn. 45). Für Banken und Versicherungen etwa enthalten neben dem HGB (vgl. §§ 340, 340a ff. bzw. 341a ff.) auch die entspr. Spezialgesetze KWG (vgl. §§ 25, 53 Abs. 2 Nr. 2 KWG) und VAG (vgl. §§ 55, 55a VAG) zusätzliche Anforderungen an den inhaltlichen Umfang der zu führenden Bücher. Auf die Kommentarliteratur zu diesen Spezialgesetzen wird verwiesen (vgl. Angerer, A. 1989, Rn. A 8 ff.; Braun 2000, § 25 KWG; Marwede 2000, § 53 KWG; Mayer 1997, §§ 55, 55a VAG).

 

Rn. 12

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Ist die betreffende AG der öffentlichen Wirtschaft zuzurechnen, da sich ihr Eigenkapital mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befindet, können gem. § 53 HGrG i. V. m. § 69 BHO zusätzliche Prüfungs- bzw. Berichtspflichten entstehen (vgl. WP-Handbuch 1985/86, Bd. I, S. 464 ff.; Forster, K.-H. 1989, S. 136 ff.).

 

Rn. 13

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