1Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1. |
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind, |
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die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. |
2Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
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