Rn. 306

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Besteht zwischen zwei UN ein GAV, so darf eine Gesellschaft, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag, den Zuführungsbetrag zur gesetzlichen Rücklage und den nach § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen (vgl. auch HdR-E, AktG § 301, Rn. 4ff.; überdies Lanfermann/Röhricht, DStR 2009, S. 1216 (1218f.)). Demgegenüber besitzt die Ausschüttungssperre gemäß § 30 GmbHG keinerlei Auswirkungen auf einen GAV (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rn. 307

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Eine Gewinnabführungsbeschränkung tritt nicht ein, sofern die freien Rücklagen der abführungspflichtigen Gesellschaft ausreichend hoch dotiert sind. Der abführbare Betrag ermittelt sich hierbei wie folgt (vgl. Gelhausen/Althoff, WPg 2009, S. 584 (589)):

 
  Jahresüberschuss Beträge
./. Verlustvortrag aus dem VJ
./. Einstellung in die gesetzliche Rücklage
+ Gewinnvortrag bzw. während der Vertragsdauer gebildete Gewinnrücklagen
./. Ausschüttungssperrbetrag (Gesamtbetrag nach § 268 Abs. 8 abzgl. freier Rücklagen)
= max. abführbarer Betrag

Zu den frei verfügbaren Rücklagen zählen während der Vertragslaufzeit gebildete Gewinnrücklagen (vorgetragene Gewinne) sowie andere Gewinnrücklagen oder ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Abschluss des GAV, so dass diese, soweit nach § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrt, nicht aufgelöst und anschließend ausgeschüttet werden dürfen. Wurden in den VJ ausschüttungsgesperrte Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt, so können diese Beträge in Folgejahren – entgegen dem Wortlaut des § 301 Satz 2 AktG – dann nicht als ­Gewinn abgeführt werden, wenn die Ausschüttungssperre greift.

 

Rn. 308

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Verlustübernahmen gemäß § 302 AktG sind nicht zu modifizieren, auch wenn jener Betrag durch Sachverhalte, die unter § 268 Abs. 8 fallen, gemindert wird (vgl. Petersen/Zwirner/Froschhammer, KoR 2010, S. 334 (339); nicht ganz so eindeutig BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 59). Fraglich ist dagegen, ob während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen zum Ausgleich entstandener Jahresfehlbeträge verwendet werden dürfen, wenn sie durch eine Ausschüttungssperre belegt sind. Dies ist zweifelhaft, weil eine Minderung der Verlustausgleichsverpflichtung des Vertragspartners durch Rücklagenverwendung im Ergebnis der Abführung eigentlich abführungsgesperrter Gewinnrücklagen gleichkommt. Hier wird die Auffassung vertreten, dass beide Ansichten durchaus plausibel sind.

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