Rn. 214

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten hat sich an IAS 32.11 i. V. m. IFRS 9.3.1.1ff. zu orientieren (vgl. hierzu und nachfolgend HdR-E, HGB § 253, Rn. 455ff.). Finanzielle Vermögenswerte umfassen flüssige Mittel, EK-Instrumente anderer UN sowie vertraglich eingeräumte Rechte, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem Dritten zu erhalten. Gleichzeitig entsteht bei dem Schuldner eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein EK-Instrument (vgl. IAS 32.11; ferner Beck IFRS-HB (2020), § 3, Rn. 42ff.).

 

Rn. 215

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bezüglich der Untergliederung lässt sich aus IAS 1.54 (ED/2019/7.82) schließen, dass zu den finanziellen Vermögenswerten folgende Bilanzpositionen gehören:

(1) Finanzanlagen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden ("investments accounted for using the equity method");
(2) Forderungen aus LuL und sonstige Forderungen ("trade and other receivables");
(3) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ("cash and cash equivalents");
(4) alle übrigen finanziellen Vermögenswerte, die nicht zu den Posten (1) bis (3) zählen.
 

Rn. 216

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Finanzanlagen sind nach IFRS alle Wertpapiere und finanziellen Anlagen, die länger als eine Periode gehalten und eine Vermögensmehrung über Zinsen, Dividenden oder Mieten bringen sollen. Soweit sie nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind sie unter Position (1), sonst unter Position (4) zu erfassen.

 

Rn. 217

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte im oben beschriebenen Sinne. Die in einer eigenen Position auszuweisenden Forderungen aus LuL sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass der Bilanzierende Vertragspartei geworden ist und aufgrund dessen ein Recht auf den Empfang flüssiger Mittel erlangt hat. Zusätzlich muss die den Zahlungsanspruch begründende vertraglich vereinbarte Verpflichtung bereits erfüllt sein (vgl. Beck IFRS-HB (2020), § 9, Rn. 10).

Entsprechend IAS 1.78(b) bzw. ED/2019/7.B14(b) müssen Forderungen bspw. untergliedert werden in Beträge, die von Handelskunden oder nahe stehenden UN und Personen gefordert werden (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 205).

 

Rn. 218

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Position "Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente" umfasst Barmittel und Sichteinlagen sowie kurzfristige äußerst liquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen (vgl. IAS 7.6). Gemäß IAS 7.7 sind auch Wertpapiere, die nach dem Erwerbszeitpunkt innerhalb von drei Monaten fällig werden, dieser Position zuzuordnen. Wertpapiere, die innerhalb von 12 Monaten realisiert werden, sind mangels einer eigenen Bilanzposition unter den "[S]onstige[n] Vermögenswerte[n]" auszuweisen. Wertpapiere, die länger als 12 Monate gehalten werden, sind als langfristige Vermögenswerte zu zeigen.

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