Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit dann und nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn es Vertragspartei des Finanzinstruments wird (siehe Paragraphen B3.1.1 und B3.1.2). Beim erstmaligen Ansatz stuft ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nach den Vorschriften der Paragraphen 4.1.1–4.1.5 ein und bewertet ihn gemäß den Paragraphen 5.1.1–5.1.3. Beim erstmaligen Ansatz stuft ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit nach den Vorschriften der Paragraphen 4.2.1 und 4.2.2 ein und bewertet sie gemäß Paragraph 5.1.1.

Marktüblicher Kauf oder Verkauf finanzieller Vermögenswerte

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