Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 – EFRAG nimmt Stellung
Das International Accounting Standards Board (IASB) hatte im März 2023 seinen Entwurf (IASB ED/2023/2) bzgl. „Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)“ ( Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments Proposed amendments to IFRS 9 and IFRS 7) veröffentlicht.
Hierbei wurden Fragen behandelt, die während der Überprüfung nach der Einführung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 'Finanzinstrumente' identifiziert wurden. Dabei wurde Stellungnahmen bis zum 19. Juli 2023 erbeten.
Die vorgeschlagenen Änderungen des IASB
Das IASB hatte dabei die folgenden Änderungen vorgeschlagen:
(1)
Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit: Wenngleich noch keine Barmittel geliefert wurden, jedoch bestimmte Kriterien erfüllt sind.
(2)
Änderungen der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten:
- Änderung der Anwendungsleitlinien und Aufnahme von Beispielen von vertraglichen Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Diese stehen im Einklang mit elementaren Kreditvereinbarungen.
- Verbesserung der Definition von nicht rückgriffsberechtigten Finanzierungen: Das Merkmal „nicht rückgriffsberechtigt“ liege demnach dann vor, sobald das vertragliche Recht eines Unternehmens auf den Erhalt von Zahlungsströmen auf die von bestimmten Vermögenswerten generierten Zahlungsströme beschränkt ist, und zwar sowohl während der Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts als auch im Falle eines Ausfalls.
(3)
Änderungen von Offenlegung von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet (Fair Value through Other Comprehensive Income, FVtOCI) designiert werden und Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern können.
Stellungnahme der EFRAG
Grundsätzlich befürwortet die EFRAG in ihrem Draft Comment Letter die vorgeschlagenen Änderungen. Allerdings drängt EFRAG den IASB, die Veröffentlichung der vorgeschlagenen Klarstellungen zu den SPPI-Vorschriften (Vorschriften hinsichtlich der allgemeinen Kapital- und Zinszahlungen, „Solely Payments of Principal and Interest“) zu priorisieren, da die Zahl der finanziellen Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Merkmalen in Europa ansteigt.
Allerdings sieht die EFRAG Verbesserungspotential bei den vorgeschlagenen Änderungen in bestimmten Bereichen.
- Bzgl. der in (1) angesprochenen Änderung schlägt EFRAG die Hinzufügung einer Vorschrift zur Angabe der von einem Unternehmen angewendeten Politik hinsichtlich des Ansatzes und der Ausbuchung von Zahlungsmitteln vor.
- Den Änderungen in (2) stimmt EFRAG generell zu, fügt jedoch weitere Hinweise hinzu. Hinsichtlich der elementaren Kreditvereinbarungen appelliert EFRAG an eine sorgfältige Prüfung der Auswirkungen der Anforderungen an das Kriterium „magnitude“ und „contingent event specific to the debtor“ auf bestehende Finanzinstrumente, die derzeit die SPPI-Anforderungen erfüllen.
- Den in (3) vorgeschlagenen Offenlegungsanforderungen stimmt die EFRAG im Wesentlichen zu, stellt jedoch fest, dass die vorgeschlagenen Offenlegungsanforderungen zu erheblichen operativen Herausforderungen für die Ersteller und damit zu erhöhten Kosten für die Umsetzung führt. Zudem solle ein ganzheitlicherer Ansatz verfolgt werden, da die Anforderungen an quantitative Angaben mit dem bevorstehenden IASB-Projekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Effektivzinssatz behandelt werden.
Praxis-Tipp: Kommentierungsfristen
Insgesamt sind die Anregungen der EFRAG und die Intention des IASB nachvollziehbar. Die Konsultation des Änderungsvorschlag IASB DE/2023/2 läuft noch bis zum 30.06.2023. Die EFRAG hat mit der Stellungnahme einen Entwurf veröffentlicht, der ebenfalls auf der Website kommentiert werden kann.
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