EFRAG nimmt Stellung zum Endorsement der Änderungen an IAS 12
Hintergrund: IASB ED/2023/1 zur Internationalen Steuerreform – Pillar 2
Das International Accounting Standards Board (IASB) hatte im Januar dieses Jahres seinen Entwurf (IASB ED/2023/1) bzgl. der Internationalen Steuerreform – Pillar 2 (International Tax Reform—Pillar Two Model Rules (Proposed amendments to IAS 12)) veröffentlicht (siehe News).
Unter anderem wurde dabei vom IASB eine vorübergehende Ausnahme/Erleichterung ("temporary exception") bei der Bilanzierung latenter Steuern vorgeschlagen, die sich infolge der bevorstehenden Umsetzung der Mindeststeuerkomponente (sog. Pillar 2) der internationalen Steuerreform der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf europäischer Ebene ergeben.
Die Kommentierungsfrist endete bereits am 10.3.2023 (verkürzte Kommentierungsfrist). Alle Änderungen sollten, vorbehaltlich der Kommentare zum Standardentwurf, im zweiten Quartal 2023 abgeschlossen werden. Damit hat die EFRAG den Due Process zu den Änderungen an IAS 12 – Internationale Steuerreform – Pillar 2 abgeschlossen.
EFRAG-Empfehlung zu IASB ED/2023/1: Umsetzung der Änderungen ohne Verzug
Grundsätzlich ist die EFRAG in ihrer Empfehlung der Auffassung, dass die Änderungen nicht dem true and fair view principle entgegenstehen. Die technischen Übernahmekriterien (relevance, reliability, comarability and understandability) der IAS-Verordnung seien erfüllt und somit würden ökonomische Entscheidungen unterstützt werden. Auch stellen die Änderungen keine Verzerrungen im Zusammenhang mit anderen IFRS dar.
Laut dem Empfehlungsschreiben der EFRAG
- würden die Änderungen die Finanzberichterstattung bei gleichzeitiger Angemessenheit des Kosten-Nutzen-Zielkonflikts verbessern.
- Finanzielle Stabilität und ökonomisches Wachstum der europäischen Wirtschaft seien dadurch nicht gefährdet, womit die Regelung dem europäischen Gemeinwohl diene.
Demnach empfiehlt EFRAG eine Umsetzung der Änderungen ("endorsement") ohne Verzug.
Sowohl im Feedback Statement als auch im Empfehlungsschreiben der EFRAG wird der vorübergehenden Ausnahme/Erleichterung ("temporary exception") bei der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit Pillar 2 zugestimmt.
Einschätzung der Änderungen an IAS 12 – Internationale Steuerreform – Pillar 2
Insgesamt sind die Anregungen der EFRAG und die Intention des IASB nachvollziehbar. Die Empfehlung und das Feedback Statement sind auf der Website der EFRAG veröffentlicht.
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Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
1.284
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.1092
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.0821
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
428
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
421
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Wann ist die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig?
413
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Urlaubsrückstellung berechnen
375
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Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
362
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
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100%-ige Abschreibung von Software in Handels- und Steuerbilanz
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