DRSC Stellungnahme IASB ED/2023/2

Das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) hat seine Stellungnahme zum Entwurf ED/2023/2 (Vorschläge für Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) an den IASB übermittelt. Grundsätzlich unterstützt das DRSC die verschiedenen Änderungsvorschläge, erachtet jedoch einige Vorschläge als noch nicht hinreichend verständlich und konsistent.

Stellungnahmen zum IASB ED/2023/2

Die Stellungnahme des DRSC ist eine von 108 Stellungnahmen zum Entwurf ED/2023/2, unter denen sich u. a. Stellungnahmen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) und von global agierenden internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften befinden.

Der IASB hat die Änderungsvorschläge zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten ED/2023/2 bereits im März 2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 19.7.2023 veröffentlicht. Insb. wurden dabei

  • Änderungen im Zusammenhang mit der Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit und
  • Neuerungen in der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte hinsichtlich im Einklang mit elementaren Kreditvereinbarungen stehender vertraglicher Zahlungsströme sowie
  • die Offenlegung von Investitionen in als Fair Value through Other Comprehensive Income (FVtOCI) designierter Eigenkapitalinstrumente

vorgeschlagen.

Stellungnahme des DRSC zum IASB ED/2023/2

In seiner Stellungnahme unterstütze das DRSC grundsätzlich die verschiedenen Änderungsvorschläge, erachtet jedoch einige Vorschläge als noch nicht hinreichend verständlich und konsistent bzw. als weniger entscheidungsnützlich. Bspw. sollen die Kriterien, die eine Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit ermöglichen, ganzheitlicher gefasst werden.

Auch bei den im Einklang mit elementaren Kreditvereinbarungen stehenden vertraglichen Zahlungsströmen bliebe laut dem DRSC die Frage der konkreten Anwendung der Kriterien weiterhin offen. Der nationale Standardsetzer regt daher eine Klarstellung der Kriterien an. Bei den FVtOCI designierten Eigenkapitalinstrumenten stützt sich das DRSC auf das Feedback von Abschlusserstellern und weist auf die Schwierigkeit der technischen Umsetzbarkeit der Ermittlung quantitativer Daten hin, um die vorgeschlagenen Angabe-Vorschriften zu erfüllen.

DRSC regt zeitliche Entkopplung der Änderungen an

Hinsichtlich der Finalisierung und Erstanwendung regt das DRSC zudem eine zeitliche Entkopplung an, sodass einige relevante Änderungen früher und andere, mit teilweise technisch aufwändigeren Umsetzungen, später erstmalig anzuwenden sind.

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