DRSC übermittelt Stellungnahme an IASB zu Vorschlägen für Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
Stellungnahmen zum IASB ED/2023/2
Die Stellungnahme des DRSC ist eine von 108 Stellungnahmen zum Entwurf ED/2023/2, unter denen sich u. a. Stellungnahmen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) und von global agierenden internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften befinden.
Der IASB hat die Änderungsvorschläge zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten ED/2023/2 bereits im März 2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 19.7.2023 veröffentlicht. Insb. wurden dabei
- Änderungen im Zusammenhang mit der Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit und
- Neuerungen in der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte hinsichtlich im Einklang mit elementaren Kreditvereinbarungen stehender vertraglicher Zahlungsströme sowie
- die Offenlegung von Investitionen in als Fair Value through Other Comprehensive Income (FVtOCI) designierter Eigenkapitalinstrumente
vorgeschlagen.
Stellungnahme des DRSC zum IASB ED/2023/2
In seiner Stellungnahme unterstütze das DRSC grundsätzlich die verschiedenen Änderungsvorschläge, erachtet jedoch einige Vorschläge als noch nicht hinreichend verständlich und konsistent bzw. als weniger entscheidungsnützlich. Bspw. sollen die Kriterien, die eine Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit ermöglichen, ganzheitlicher gefasst werden.
Auch bei den im Einklang mit elementaren Kreditvereinbarungen stehenden vertraglichen Zahlungsströmen bliebe laut dem DRSC die Frage der konkreten Anwendung der Kriterien weiterhin offen. Der nationale Standardsetzer regt daher eine Klarstellung der Kriterien an. Bei den FVtOCI designierten Eigenkapitalinstrumenten stützt sich das DRSC auf das Feedback von Abschlusserstellern und weist auf die Schwierigkeit der technischen Umsetzbarkeit der Ermittlung quantitativer Daten hin, um die vorgeschlagenen Angabe-Vorschriften zu erfüllen.
DRSC regt zeitliche Entkopplung der Änderungen an
Hinsichtlich der Finalisierung und Erstanwendung regt das DRSC zudem eine zeitliche Entkopplung an, sodass einige relevante Änderungen früher und andere, mit teilweise technisch aufwändigeren Umsetzungen, später erstmalig anzuwenden sind.
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Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
1.387
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.1632
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.0661
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
439
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Wann ist die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig?
426
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
420
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Urlaubsrückstellung berechnen
406
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Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
405
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
314
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100%-ige Abschreibung von Software in Handels- und Steuerbilanz
2942
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