Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 veröffentlicht

Hintergrund dieser Änderungen ist der in 2022 abgeschlossene Post-implementation Reviews (PiR) zu IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung). Zwar ist der International Accounting Standards Board (IASB) dort zu dem Ergebnis gekommen, dass der Standard wie beabsichtigt funktioniert, dennoch hatte er einige Vorschriften identifiziert, die – auch aufgrund neuerer Entwicklungen seit der Verabschiedung von IFRS 9 – einer Klarstellung bedurften. Im März 2023 hat der IASB dazu den ED/2023/2 veröffentlicht.
Die Änderungen an IFRS 9
Nunmehr sind die vorgeschlagenen Änderungen unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Stakeholdern finalisiert und am 30.5.2024 vom IASB veröffentlicht worden. Diese betreffen in Bezug auf IFRS 9 die folgenden Aspekte:
Erfüllung von Verbindlichkeiten durch elektronische Zahlungssysteme
Der IASB reagiert mit diesen Änderungen auf Rückmeldungen von Stakeholdern, die auf Probleme bei der Anwendung der Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 bei finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten hingewiesen haben, wenn die Erfüllung über elektronische Zahlungssysteme erfolgt. Die Änderungen stellen klar, zu welchem Zeitpunkt ein(e) finanzielle(r) Vermögenswert oder Verbindlichkeit auszubuchen ist. Die Neuregelungen sehen zudem für diese Fälle ein Wahlrecht vor, das es einem Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen erlaubt, eine finanzielle Verbindlichkeit auszubuchen, bevor es am Erfüllungstag Barmittel liefert. Das Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche über das jeweilige elektronische Zahlungssystem abgewickelten Verbindlichkeiten auszuüben.
Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte, insbesondere bei Vorliegen ESG-bezogener oder ähnlicher Bedingungen
Diesbezüglich werden Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 vorgenommen, um zu bestimmen, ob vertragliche Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorsehen (sog. SPPI-Kriterium). Das SPPI-Kriterium ist relevant dafür, ob ein finanzieller Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Stakeholder haben den IASB darauf hingewiesen, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen, wie solche Merkmale bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen sind. Die Änderungen adressieren, wie die vertraglichen Zahlungsströme solcher Kredite einzuordnen sind. So wird klargestellt, dass ESG-Bedingungen, die sich auf schuldnerspezifische und nicht auf allgemeine Marktbedingungen beziehen, einer Klassifizierung der vertraglichen Zahlungsströme der Vermögenswerte als ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen unter bestimmten Bedingungen nicht entgegenstehen und daher eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen kann.
Darüber hinaus werden mit den vorliegenden Änderungen Klarstellungen zur Klassifizierung nicht-rückgriffsberechtigter finanzieller Vermögenswerte (hier wird insbesondere der Begriff nicht-rückgriffsberechtigt klargestellt) und vertraglich verknüpfter Instrumente getroffen.
Die Änderungen an IFRS 7 (und IFRS 19)
Mit IFRS 9 wurde auch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert. Neue Vorschriften werden zum einen für als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert designierte Eigenkapitalinstrumente eingefügt:
- So ist unter anderem der im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anzugeben, wobei die auf die während der Periode ausgebuchten und die noch gehaltenen Anteile entfallenden Beträge getrennt auszuweisen sind.
- Zum anderen werden quantitative und qualitative Angaben zu den Auswirkungen von Vertragsbedingungen eingeführt, die die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme aufgrund des (Nicht)Eintretens eines unvorhergesehenen Ereignisses ändern könnten, das sich nicht direkt auf Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und -kosten bezieht. Dies betrifft beispielsweise Darlehen mit ESG-bezogenen Bedingungen.
Mit den genannten Änderungen wurden auch Änderungen an IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben beschlossen, die nur eingeschränkte Angabepflichten vorsehen.
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Änderungen sind für Berichtsperioden ab dem 1.1.2026 anzuwenden
Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen. Die Änderungen lassen eine vorzeitige Anwendung wie folgt zu:
- Entweder können alle Änderungen zum gleichen Zeitpunkt vorzeitig oder
- es können nur die Änderungen bezüglich der Klassifizierung von Vermögenswerten vorzeitig angewendet werden.
Die Änderungen an IFRS 9 sehen zudem spezifische Übergangsvorschriften vor: Danach sind die Änderungen zwar grundsätzlich retrospektiv anzuwenden, wobei eine retrospektive Anwendung nur unter bestimmten Umständen zulässig ist. Allerdings braucht ein Unternehmen von vorneherein nicht die Vergleichszahlen anzupassen, d.h. etwaige Anpassungen von Vermögenswerten und Schulden sowie des kumulierten Eigenkapitals können in der Eröffnungsbilanz der Berichtsperiode der Erstanwendung vorgenommen werden.
Die Anwendung der Änderungen in der EU setzt deren Anerkennung („Endorsement“) voraus.
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