Rn. 52

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Erfolgt eine Veräußerung eigener Anteile, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Ausweis gem. § 272 Abs. 1a (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 1). Nach § 272 Abs. 1b Satz 2 ist dann ein sich ergebender Differenzbetrag zwischen dem Nennbetrag bzw. dem rechnerischen Nennwert und dem Veräußerungserlös in Höhe des Betrags in die Rücklagen einzustellen, der beim Kauf der eigenen Anteile als Unterschiedsbetrag mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet wurde. Dabei sind jene Rücklagen zu berücksichtigen, aus denen ursprünglich der Kaufpreis entnommen wurde. Hiermit möchte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der Teil des Veräußerungserlöses, der den ursprünglichen AK entspricht, den Anteilseignern wieder zur Verfügung gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 16/12407, S. 87).

 

Rn. 53

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Nur der darüber hinaus verbleibende Differenzbetrag ist gem. § 272 Abs. 1b Satz 3, wie das Agio bei einer Kapitalerhöhung, in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 einzustellen (vgl. dazu Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 310).

Übersicht: Berücksichtigung der Veräußerung von eigenen Anteilen nach § 272 Abs. 1b

 

Rn. 54

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei der Veräußerung entstehende Nebenkosten sind unmittelbar als Aufwand des GJ zu erfassen (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 4).

Die bilanzielle Abbildung einer (Wieder-)Veräußerung eigener Anteile kann in Ergänzung des zum Erwerb eigener Anteile genannten Beispiels veranschaulicht werden (vgl. dazu HdR-E, HGB § 272, Rn. 51; Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 315 f.):

In t3 erfolgt der (Wieder-)Verkauf der erworbenen Anteile zum Verkaufspreis von jeweils 200 Euro. Unter Rückgängigmachung der beim Erwerb der Anteile erfolgten Buchungen und einer Erfassung des die ursprünglichen AK übersteigenden Verkaufserlöses (= Veräußerungsgewinn; vgl. dazu HdR-E, HGB § 272, Rn. 53) in der Kap.-Rücklage (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 2) ergeben sich folgende Buchung und die nachfolgende Bilanz/GuV t3:

 
Diverse Aktiva (Bank) 200 an Gezeichnetes Kapital 5
      Gewinnrücklagen 95
      Kapitalrücklage 100

Übersicht: Bilanz sowie GuV der Periode t3 (in TEuro)

Die bilanzielle Abbildung von Erwerb und (Wieder-)Veräußerung von eigenen Anteilen nach § 272 erfolgt damit – abgesehen von der Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten nach § 272 Abs. 1a Satz 3 bzw. § 272 Abs. 1b Satz 4 – vollständig erfolgsneutral; das Kongruenzprinzip bleibt insoweit gewahrt (vgl. dazu Reuter 2008, S. 47 ff. und 449 ff.; Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 316 f., m. w. N.).

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