Rn. 51

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Abweichend vom bisherigen Recht vor dem BilMoG sind eigene Anteile gem. § 272 Abs. 1a unabhängig vom Erwerbszweck als Korrekturposten zum EK auszuweisen (vgl. hierzu und nachfolgend ausführlich Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 305 ff.). Dazu ist der Nennbetrag bzw. der rechnerische Nennwert der erworbenen Anteile nach § 272 Abs. 1a Satz 1 in der Vorspalte offen vom gez. Kap. abzusetzen. Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den AK und dem Nennbetrag bzw. dem rechnerischen NW der Anteile ist gem. § 272 Abs. 1a Satz 2 mit den ›frei verfügbaren Rücklagen‹ zu verrechnen.

Übersicht: Berücksichtigung des Erwerbs von eigenen Anteilen nach § 272 Abs. 1a

Eine Definition der frei verfügbaren Rücklagen wird im Gesetzestext nicht gegeben. Es stellt sich daher die Frage, was unter ›frei verfügbaren Rücklagen‹ zu verstehen ist bzw. welche in § 266 Abs. 3 A aufgeführten Positionen zur Verrechnung herangezogen werden dürfen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: ›Mit der Verwendung des Begriffs der ›frei verfügbaren Rücklagen‹ [...] wird der Praxis Rechnung getragen. Die bisherige begriffliche Beschränkung auf ›Gewinnrücklagen‹ ist zu eng angelegt. In der Praxis ist es nahezu einhellige Auffassung, dass auch frei verfügbare Kapitalrücklagen zu berücksichtigen sind. Dies wird nunmehr mit dem Begriff ›frei verfügbare Rücklagen‹ ausdrücklich gesetzlich verankert‹ (BR-Drucks. (344/08), S. 141). Folglich sind unter ›frei verfügbaren Rücklagen‹ offensichtlich alle Beträge von Kap.-Rücklage und Gewinnrücklagen zu verstehen, die nicht nach gesetzl. oder satzungsmäßigen Vorschriften (zweck-)gebunden bzw. entspr. für eine Ausschüttung gesperrt sind.

Die Anschaffungsnebenkosten sind unmittelbar als Aufwand des GJ in der GuV zu berücksichtigen (vgl. § 272 Abs. 1a Satz 3).

Die bilanzielle Behandlung eines Erwerbs eigener Anteile soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden (vgl. dazu Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 314 f.):

Eine börsennotierte AG mit Sitz in Deutschland weist vor dem Erwerb von eigenen Anteilen die nachfolgend dargestellte Bilanz sowie GuV t1 aus.

Übersicht: Bilanz sowie GuV der Periode t1 (in TEuro)

In t2 erfolgt ein Erwerb von 1.000 eigenen Aktien (Nennbetrag je 5 Euro) i. H. v. 100 TEuro. Die Buchung zur Abbildung des Erwerbs eigener Anteile nach § 272 Abs. 1a lautet wie folgt (keine Berücksichtigung von sonstigen Aufwendungen oder (latenten) Steuereffekten; auf eine Unterscheidung zwischen einer ›tatsächlichen‹ Buchung und dem ›offenen Absetzen‹ in der Bilanz wird aus Vereinfachungsgründen nicht näher eingegangen; bei den Gewinnrücklagen handelt es sich hier um ›frei verfügbare Rücklagen‹ i. S. d. § 272 Abs. 1a Satz 2; Angaben in TEuro):

 
Gezeichnetes Kapital 5 an Diverse Aktiva (Bank) 100
Gewinnrücklagen 95      

Sofern ansonsten keine weiteren Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen sind, ergeben sich die nachfolgend dargestellte Bilanz sowie GuV t2.

Übersicht: Bilanz sowie GuV der Periode t2 (in TEuro)

Es zeigt sich, dass – ohne Erfolgswirkung in der GuV – das EK und die BS um 100 TEuro gesunken sind. Es liegt somit eine bloße Bilanzverkürzung vor.

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