Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Abweichend von § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG sieht § 315 Satz 1 AktG keine ausdrückliche Befristung des Antragsrechts vor. Ein Interesse außenstehender Aktionäre an der Bestellung von Sonderprüfern besteht jedenfalls bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus den §§ 317f. AktG (vgl. zu § 312 AktG BGH, Urteil vom 17.03.1997, II ZB 3/96, BGHZ 135, S. 107 (112f.)). Ob dieser Zeitraum die äußersten Grenzen markiert, wie gelegentlich vorgetragen wird (vgl. Noack, WPg 1994, S. 225 (235); KonzernR (2022), § 315 AktG, Rn. 8; BeckOGK-AktG (2022), § 315, Rn. 9), scheint keineswegs zwingend, weil die konzernrechtliche Sonderprüfung nicht ausschließlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zugeschnitten ist (vgl. HdR-E, AktG § 315, Rn. 1). Sind rechtliche oder wirtschaftliche Folgen der angestrebten Untersuchung aber von vornherein nicht denkbar, so liegt der Einwand des Rechtsmissbrauchs nahe (vgl. ausführlich dazu HdR-E, AktG § 315, Rn. 12). Wird der Sonderprüfungsantrag erst gestellt, nachdem bereits der nächsten HV über das Ergebnis der Prüfung des Abhängigkeitsberichts für das folgende GJ berichtet wurde, so wird im Schrifttum teilweise eine weitere Verkürzung des Antragsrechts unter Verwirkungsgesichtspunkten befürwortet (vgl. Noack, WPg 1994, S. 225 (235)). Gegen einen Verwirkungstatbestand spricht jedoch, dass angesichts des dringenden Verdachts einer Unregelmäßigkeit, wie er bei Erklärungen der in Nr. 1–3 vorgesehenen Art nahe liegt, ein fortdauerndes Interesse an der Aufhellung der betreffenden Sachverhalte besteht (vgl. im Ergebnis ebenso KonzernR (2022), § 315 AktG, Rn. 8). Das für die Verwirkung erforderliche schutzwürdige Vertrauen des herrschenden UN auf die weitere Verdunklung der Beanstandung kann sich damit nicht entwickeln. Hier realisiert sich zugleich die institutionelle Seite der Sonderprüfung, die stets auch im Interesse der Gesellschaft und der sonstigen Anteilseigner durchgeführt wird.

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