Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wie bei vielen Einzelrechten des Aktionärs ist auch i. R.d. § 315 Satz 1 AktG eine missbräuchliche Ausübung des Antragsrechts nicht auszuschließen. Angesichts der hohen tatbestandlichen Hürden des § 315 Satz 1 AktG ist bei einer Beschränkung des Antragsrechts über § 242 BGB (individueller Rechtsmissbrauch) allerdings größte Zurückhaltung geboten (vgl. so auch Noack, WPg 1994, S. 225 (235); gänzlich ablehnend KonzernR (2022), § 315 AktG, Rn. 8; offener Henssler/Strohn (2021), § 315 AktG, Rn. 7). Sofern die in Nr. 1–3 genannten Beanstandungen erhoben wurden, trägt eine beantragte Sonderprüfung ihre Legitimation grds. in sich. Abzuweisen sind jedoch solche Sonderprüfungsanträge, die zu sachfremden, d. h. mit dem Kontrollanliegen einer solchen Untersuchung unvereinbaren, Zwecken gestellt werden. Missbräuchlich wäre es etwa, wenn der Aktionär, ähnlich wie bei der missbräuchlichen Kommerzialisierung der aktienrechtlichen Anfechtungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, S. 296; BGH, Urteil vom 14.10.1991, II ZR 249/90, NJW 1992, S. 569; BGH, Beschluss vom 21.05.2007, II ZR 266/04, ZIP 2007, S. 1524 (1527)) oder des Antragsrechts nach § 142 Abs. 2 AktG (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009, 6 W 45/09, ZIP 2010, S. 28 (30)), mit dem Ansinnen an die Verwaltung herantritt, sich sein Antragsrecht "abkaufen" zu lassen (vgl. ebenso ­Noack, WPg 1994, S. 225 (235)). Im Übrigen ist der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung eher i. R.d. § 315 Satz 2 AktG von Bedeutung (vgl. HdR-E, AktG § 315, Rn. 26ff.).

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