Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Sonderprüfers wegen Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichrat der IKB

 

Normenkette

AktG §§ 142, 91 Abs. 2; KWG § 25a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.03.2010; Aktenzeichen II ZB 1/10)

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin (IKB) im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin im Sommer 2007 geführt haben.

Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1) hält ununterbrochen seit dem 8.9.2000 bzw. 19.4.2002 insgesamt 47.100 nennwertlose Inhaberstammaktien, die Antragstellerin zu 2) verfugt ununterbrochen seit dem 24.8. bzw. 2.9.1999 über insgesamt 64.500 solcher Aktien und die Antragstellerin zu 3) besitzt ununterbrochen seit dem 20.9.1999 99.500 entsprechende Wertpapiere. Der Kurswert der Aktie im Zeitpunkt der Antragstellung betrug ca. 0,73 EUR.

In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 27.3.2008 wurde mit den Stimmen der KfW als damaliger Großaktionärin zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) beschlossen, den Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. zum Sonderprüfer zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin geführt haben, zu bestellen. Nachdem die KfW ihr inzwischen auf über 90 /o gestiegenes Aktienpaket an die US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft LSF6 Europe Financial Holdings L. P. (nachfolgend: LSF6), welche zur Gruppe des US-amerikanischen Finanzinvestors Lone Star gehört, verkauft hatte, wurden in der von LSF6 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 25.3.2009 unter TOP 3 und 4 die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27.3.2008 zur Bestellung des Sonderprüfers mit den Stimmen der neuen Mehrheitsaktionärin wieder aufgehoben und die Bestellung des Sonderprüfers widerrufen. Diese Aufhebungsbeschlüsse sind Gegenstand von Anfechtungsklagen mehrerer Minderheitsaktionäre.

Die Antragsteller haben die Bestellung eines Sonderprüfers in Person von R. gem. § 142 Abs. AktG verlangt, der - wie in den aufgehobenen Beschlüssen - bei der Antragsgegnerin überprüfen soll, ob Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben bei der Aufnahme, Fortsetzung, Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbrie-fungs- oder Refinanzierungsgesellschaften, insbesondere der "Rhine-land-Funding", der "Rhinebridge", der "Havenrock I und II" und der "Elan" sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM).

Die Antragsgegnerin hat sich gegen die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gewandt und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über alte Anfechtungsklagen gegen die streitgegenständlichen Aufhebungsbeschlüsse beantragt.

Mit Beschluss vom 14.8.2009 hat das LG den Anträgen der Antragsteller stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, deren gleichzeitigem Eilantrag auf Außerkraftsetzung der gerichtlichen Bestellung des Sonderprüfers bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde stattgegeben worden ist. Hilfsweise hält die Antragsgegnerin ihren Aussetzungsantrag aufrecht.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 AktG, § 22 Abs. 1 FGG), aber unbegründet. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die von den Antragstellern beantragte Bestellung des Sonderprüfers angeordnet.

1. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag gem. § 142 Abs. 2 AktG liegen vor.

a) Die Antragsteller sind antragsberechtigt. Sie erreichen als qualifizierte Minderheit zusammen das notwendige Quorum von 100.000 EUR, weil sie gemeinsam insgesamt 211.100 (47.100 + 64.500 + 99.500) nennwertlose Inhaberstammaktien halten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig einen Kurswert von ca. 0,73 EUR hatten, und durch Vorlage entsprechender Bankbestätigungen nachgewiesen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten werden (§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). In den vorgenannten Bankbestätigungen haben sich die depotführenden Kreditinstitute ggü. dem Gericht verpflichtet, es während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderungen in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten.

b) Zwar setzt § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG einen ablehnenden Hauptversammlungsbeschluss voraus, aber es ist allgemein anerkannt, dass die Aufhebung eines bereits gefassten positiven Beschlusses dem ablehnenden Beschluss gleichzustellen ist (RGZ 143...

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