Rn. 357

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Als absolute Wertobergrenze gelten bei den VG des nicht abnutzbaren AV die AHK nach § 255. Bei VG des abnutzbaren AV liegt sie um die planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, niedriger. Die Wertobergrenze bilden somit die fortgeführten AHK. Dieser Sachverhalt sei an folgendem vereinfachten Beispiel verdeutlicht:

 
Ausgangsdaten:         EUR
  • AK am 01.01.t0
        500.000
  • voraussichtliche ND
      10 Jahre  
  • lineare Abschreibungsmethode
       
  • beizulegender Wert am 31.12.t1
      150.000
  • Wegfall des Grunds für die außerplanmäßige Abschreibung am 31.12.t3
 
Hinweis: Die Zuschreibungen aus VJ sollen mit den kumulierten Abschreibungen verrechnet werden.

In den folgenden Jahren ergeben sich Besonderheiten. Deren Inhalt sowie deren Abbildung im Anlagespiegel werden nachstehend gezeigt:

 
t1: Die Abschreibungen des GJ setzen sich wie folgt zusammen: EUR
 
  • Planmäßige Abschreibung
50.000
 
  • Außerplanmäßige Abschreibung
250.000
    300.000
t2: Der Abschreibungsbetrag von 18.750 ergibt sich durch Verteilung des RBW zum 31.12.t1 von 150.000 auf die verbleibende ND von 8 Jahren.
t3: Nach Vornahme der planmäßigen Abschreibung von 18.750 beläuft sich der RBW am 31.12.t3 auf 112.500. Wenn in t1 keine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen worden wäre, hätte sich ein RBW von 300.000 ergeben. Somit errechnet sich die Zuschreibung wie folgt:
 
 
  Ursprünglicher RBW 300.000
  –   Aktueller RBW –112.500
  =  Zuschreibung 187.500
 
Jahr Historische AHK Zuschrei-bungen des GJ Abschreibungen RBW 31.12.GJ RBW 31.12.VJ
01.01. Zugänge des GJ Abgänge des GJ kumuliert (01.01.) das GJ ­betreffend Abgänge das GJ ­betreffend kumuliert (31.12.)
t0 500.000 50.000 50.000 450.000
t1 500.000 50.000 300.000 350.000 150.000 450.000
t2 500.000 350.000 18.750 368.750 131.250 150.000
t3 500.000 187.500 368.750 18.750 387.500 300.000 131.250
t4 500.000 200.000 50.000 250.000 250.000 300.000
t5 500.000 250.000 50.000 300.000 200.000 250.000
t6 500.000 300.000 50.000 350.000 150.000 200.000
t7 500.000 350.000 50.000 400.000 100.000 150.000
t8 500.000 400.000 50.000 450.000 50.000 100.000
t9 500.000 450.000 50.000 500.000 50.000

Übersicht: Ermittlung des Zuschreibungsbetrags (alle Werte in EUR)

Hinweis: Die Zuschreibungen aus VJ (hier aus t3) wurden in t4 mit den kumulierten Abschreibungen verrechnet.

Bei VG des UV im Anwendungsbereich von § 253 Abs. 5 (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 336) dürfen zunächst die AHK als absolute Wertobergrenze nicht überschritten werden. Sollte unter Beachtung des NWP der Börsen- oder Marktpreis bzw. der beizulegende Wert niedriger sein, bildet dieser niedrigere Betrag die Wertobergrenze. Ein Beispiel soll wiederum diesen Sachverhalt verdeutlichen:

 
Ausgangsdaten: EUR
  • Anschaffungskosten eines Wertpapiers im Jahre t0
200
  • aus dem Börsenkurs abgeleiteter Wert am 31.12.t0 = Bilanzansatz
180
  • aus dem Börsenkurs abgeleiteter Wert am 31.12.t2
190
  • aus dem Börsenkurs abgeleiteter Wert am 31.12.t3
210

Die max. zulässige Zuschreibung am 31.12.t2 beläuft sich auf 10 EUR, weil der aus dem Börsenkurs abgeleitete Wert von 190 EUR nicht überschritten werden darf. Die Zuschreibung am 31.12.t3 darf ebenfalls höchstens 10 EUR betragen – nachdem in t1 auf einen Börsenkurs von 190 EUR zugeschrieben wurde, weil die AK von 200 EUR die absolute Obergrenze für den Ansatz darstellen.

 

Rn. 358

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zuschreibungen stellen buchungstechnisch Erträge dar (vgl. zum Ausweis in Bilanz und GuV sowie zur Wertaufholungsrücklage bei KapG HdR-E, HGB § 253, Rn. 397ff.).

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