Rn. 334

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Seit dem BilMoG enthält das HGB in § 253 Abs. 5 ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot. Danach dürfen weder im AV noch im UV niedrigere Wertansätze aufgrund von außerplanmäßigen Abschreibungen "beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen". Es ist also im Jahr des Wegfalls der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung eine Zuschreibung vorzunehmen (vgl. zur historischen Entwicklung der Norm in HB und StB (u. a. zu § 280 (a. F.)) die Ausführungen in der Vorauflage; HdR-E (2010), HGB § 253, Rn. 736ff. und HdR-E, Vor Kap. 1, Rn. 181ff., 240; ferner Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 447f.).

 

Rn. 335

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

§ 253 Abs. 5 spricht von einem niedrigeren Wertansatz, der nicht beibehalten werden darf. Die Begriffe "Wertaufholung" und "Zuschreibung" finden sich im Dritten Titel "Bewertungsvorschriften" nicht. Der Gesetzgeber überschrieb aber § 280 (a. F.) mit "Wertaufholungsgebot" und sprach im Gesetzestext von "Zuschreibung" bzw. "zuzuschreiben". Mithin können die Begriffe "Wertaufholung" und "Zuschreibung", wie im Folgenden, gleichgesetzt werden.

 

Rn. 336

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Wertaufholung ist ausdrücklich auf VG des AV (vgl. § 253 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 5f.) und des UV (vgl. § 253 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4) bezogen. Mithin fallen weder alle Posten, bei denen es außerplanmäßige Wertanpassungen i. R.d. Vorsichtsprinzips geben kann (wie bspw. aktive latente Steuern, RAP und Schulden), noch alle Posten der Aktivseite in den Anwendungsbereich von § 253 Abs. 5 (ausgenommen sind bspw. VG, die zu dem sog. Deckungsvermögen zählen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2) oder i. R.v. sog. Bewertungseinheiten nach § 254 bilanziert werden, sowie Fremdwährungsforderungen, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt (vgl. § 256a)).

 

Rn. 337

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Wertaufholungen i. S. v. § 253 Abs. 5 stellen eine wertmäßige Erhöhung des Bilanzansatzes dar, die der Korrektur von in früheren Perioden vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen dient. Das Mengengerüst bleibt unverändert, so dass mit einer Wertaufholung keine mengenmäßige Ausweitung der Vermögenssubstanz einhergeht. Wertaufholungen dienen vielmehr der buchtechnischen Heraufsetzung von Bilanzwerten zur Korrektur außerplanmäßiger Abschreibungen.

 

Rn. 338

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Nachaktivierungen aufgrund einer steuerrechtlichen Betriebsprüfung, aufgrund des Austauschs einer Komponente bei Nutzung des sog. Komponentenansatzes (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 184ff.) sowie aufgrund nachträglicher AHK (bspw. im Kontext wesentlicher Erweiterungen oder Verbesserungen eines VG; vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 43ff., 330ff.) zählen nicht zu den Zuschreibungen. Hierbei handelt es sich um die erstmalige Aktivierung von Vermögensteilen bzw. Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen. Daher werden diese Vorgänge (im Anlagespiegel) als Zugänge des GJ betrachtet (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 139ff.).

 

Rn. 339–340

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

vorläufig frei

 

Rn. 341

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Im Steuerrecht gilt ebenfalls ein Wertaufholungsgebot. WG des UV sind "mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen" (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für alle WG des AV (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 EStG). Bei abnutzbaren WG des AV ist der Wertansatz zusätzlich um die AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu vermindern (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Ist der Teilwert, und dies gilt für das gesamte AV und UV, aufgrund einer dauerhaften Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges steuerrechtliches Wahlrecht. Das Wertaufholungsgebot ist explizit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG geregelt. Demzufolge sind abnutzbare "Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, [...] in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann". Dass diese Regelung auch für das nicht abnutzbare AV und das UV gilt, wird durch den Verweis in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sichergestellt. Diese steuerrechtliche Wertaufholungspflicht gilt – wie die handelsrechtliche – rechtsformunabhängig für alle UN.

 

Rn. 342–343

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

 vorläufig frei

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