Rn. 184

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der Komponentenansatz beschreibt eine Methode, bei der ein abnutzbarer VG des Sach-AV für Zwecke der RL in seine wesentlichen Komponenten mit unterschiedlichen wirtschaftlichen ND zerlegt wird. Für die einzelnen Komponenten werden die planmäßigen Periodenabschreibungen einzeln ermittelt und als Summe zur planmäßigen Periodenabschreibung des gesamten VG zusammengefasst. Durch diese Vorgehensweise wird eine verursachungsgerechtere Periodisierung des Aufwands aus der Nutzung des VG erreicht, wenn sich die ND der einzelnen Komponenten wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. IDW RH HFA 1.016 (2009), Rn. 4).

 

Rn. 185

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der Komponentenansatz gilt handelsrechtlich – als Ausgestaltung des Abschreibungsplans – als zulässig, wenn der VG aus wesentlichen, physisch separierbaren Komponenten besteht, die im Laufe der Gesamt-ND des VG – ggf. mehrmals – ausgetauscht werden (vgl. Husemann, WPg 2010, S. 507 (512ff.); IDW RH HFA 1.016 (2009), Rn. 5; WP-HB (2019), Rn. F 175; a. A. Herzig et al., WPg 2010, S. 561 (561ff.)). Da die Ausgestaltung des Abschreibungsplans gesetzlich nicht konkret festgeschrieben ist, besteht für die Anwendung des Komponentenansatzes ein faktisches Wahlrecht nach HGB (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 278; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 271).

 

Rn. 186

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zur Festlegung, ab wann eine Komponente als wesentlich gilt, erscheint – z. B. analog zur Beurteilung der Nachrangigkeit bei der Festwertbildung (max. 5 % des Verhältnisses "Festwert zur BS" (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 240 HGB, Rn. 87)) – ein Verhältnis des Werts der Komponente zu den Gesamt-AHK des zu bewertenden VG von mindestens 5 % vertretbar (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 278). In Anlehnung an die Auslegung bei der IFRS-Bilanzierung erscheint auch ein Schwellenwert von 10 % vertretbar (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 421)

 

Rn. 187

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Großreparaturen und Inspektionen dürfen im Unterschied zu dem in den IFRS vorgeschriebenen Komponentenansatz (vgl. IAS 16.13f.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 421ff.) mangels der physischen Separierbarkeit nach dem HGB nicht komponentenweise abgeschrieben werden (vgl. IDW RH HFA 1.016 (2009), Rn. 7; WP-HB (2019), Rn. F 175).

 

Rn. 188

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei Anwendung des Komponentenansatzes nach HGB ist für alle identifizierten Komponenten ein gesonderter Abschreibungsplan zu erstellen. Insoweit sind für jede (physisch) separierbare Komponente die AHK, ein möglicher Restwert, die ND sowie die Abschreibungsmethode gesondert zu bestimmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 278). In der bilanziellen Darstellung werden die ggf. für Abschreibungszwecke separat behandelten Komponenten aber weiterhin in einer einheitlichen Bilanzposition ausgewiesen. Dies gilt gleichermaßen für die Darstellung im Anlagespiegel.

 

Rn. 189

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Kommt es zum Ersatz einer Komponente, ist die "verbrauchte" Komponente als Teilabgang zu behandeln und die "neue" Komponente als Zugang zu interpretieren. Insoweit führt der Ersatz der Komponente nicht zu Erhaltungsaufwand, sondern stellt nachträgliche AHK dar. Die Periodisierung der Ausgabe als Aufwand erfolgt dann zukünftig über die planmäßige Abschreibung der betreffenden Komponente gemäß dem für die Komponente gesondert festgelegten Abschreibungsplan (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 279; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 271; WP-HB (2019), Rn. F 175; a. A. Herzig et al., WPg 2010, S. 561 (563ff.)).

 

Rn. 190

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Für Zwecke eines Niederstwerttests gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 bleibt weiterhin der gesamte VG das Bewertungsobjekt (vgl. IDW RH HFA 1.016 (2009), Rn. 10; WP-HB (2019), Rn. F 181). Damit stellt sich die Frage, wie sich der erwartete Austausch einzelner Komponenten auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung auswirkt und wie ein festgestellter dauerhafter Wertminderungsaufwand auf die einzelnen Komponenten zu verteilen ist (vgl. Herzig et al., WPg 2010, S. 561 (565f.)). Nach dem Stichtagsprinzip sollten nur die vor dem Bewertungsstichtag getätigten Ausgaben für den Austausch spezifischer Komponenten bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit berücksichtigt werden. Die Verteilung außerplanmäßiger Abschreibungen auf die einzelnen Komponenten hat nachvollziehbar und willkürfrei zu erfolgen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 279). Diese Forderung könnte bspw. durch eine komponentenbezogene "RBW-proportionale" Verteilung der außerplanmäßigen Abschreibung umgesetzt werden, sofern nicht andere Gründe dagegen sprechen. Sind z. B. einige Komponenten eines VG objektiv nachvollziehbar im Wert gemindert, während andere Komponenten des VG ebenfalls objektiv nachvollziehbar als wertstabil eingeschätzt werden, dürfte eine globale, d. h. alle Komponenten des VG umfassende, "RBW-proportionale" Verteilung nicht zulässig sein.

 

Rn. 191

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der Wechsel von einer bislang angewendeten Abschreibungsmethode auf...

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