Rn. 16

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Bezüglich der möglichen Ausschlussgründe im Netzwerk ist danach zu differenzieren, ob die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit widerlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) oder unwiderlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 19ff.) angenommen wird (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 2). Maßstab für diese Frage sind regelmäßig Art und Intensität, wie das Netzwerkmitglied Einfluss auf die betreffende AP nehmen kann (vgl. Bonner-HdR (2015), § 319b HGB, Rn. 17ff.) respektive welche Bedeutung die Tätigkeit des Netzwerkmitglieds für den Prüfungsgegenstand des AP besitzt. Von Befangenheit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der AP in irgendeiner Form den Weisungen des Netzwerkmitglieds unterliegt (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 21), wobei dies nach § 43 WPO ohnehin nur in engen Grenzen möglich ist. Für die Praxis sind daher vielmehr rechtliche und faktische Einflussnahmemöglichkeiten relevant (bspw. Unterordnung in einer Holdingstruktur oder auch die Mitwirkung an zentralen Gegenständen der Konzern-AP, wie die Erstellung von Reporting Packages o. Ä.; vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2015), § 319b, Rn. 56ff.). Aus der Formulierung zeigt sich, dass es auf die bloße Möglichkeit ankommt, dass das Netzwerkmitglied Einfluss auf das Ergebnis der Abschlussprüfung nehmen kann – nicht auf die tatsächliche Ausübung dieser Möglichkeit (vgl. BilR-HB (2018), § 319b HGB, Rn. 30). Zudem gelten die über den Verweis auf § 319 kommenden Regelungen für alle gesetzlichen AP, während die auf § 319a (a. F.) zielenden Verweise nur für den Fall zur Anwendung gelangen, dass eine PIE-Prüfung vorliegt (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 15).

 

Rn. 17

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zunächst besteht bei Vorliegen von Netzwerkverflechtungen ebenso wie der Erbringung bestimmter verbotener Nichtprüfungsleistungen durch ein Netzwerkmitglied die Vermutung der Befangenheit des AP. Der betreffende AP hat die Pflicht, nachzuweisen, warum sein Netzwerkmitglied gerade keinen Einfluss auf die AP nehmen kann (vgl. Bonner-HdR (2015), § 319b HGB, Rn. 16). Dies muss zu Beginn einer Prüfung sowie auch kontinuierlich überwacht werden. Er muss zudem schriftlich begründen und somit dokumentieren, warum er – trotz Vorliegens eines "typischen" Befangenheitsgrunds – den konkreten Befangenheitsgrund widerlegen kann (als Bestandteil seiner Arbeitspapiere; vgl. BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 23; Bonner-HdR (2015), § 319b HGB, Rn. 34).

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