Rn. 18

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 319b zufolge erfüllt ein AP mit Blick auf das Netzwerk die Ausschlusstatbestände im Einzelnen dann, wenn zwischen einem Mitglied seines Netzwerks und der zu prüfenden Gesellschaft einer oder mehrere der folgenden Tatbestände als erfüllt anzusehen sind (vgl. auch HdR-E, HGB § 319b, Rn. 5; überdies Bonner HGB-Komm. (2015), § 319b, Rn. 51ff.; mit einer tabellarischen Übersicht auch Beck Bil-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 15ff.; BilR-HB (2018), § 319b HGB, Rn. 29ff.):

Diese sechs vorgenannten Tatbestände "indizieren zwar eine Inhabilität" (WPK-Magazin 2/2009, S. 4), d. h. eine Nicht-Zulassung des Prüfers, führen allerdings nicht per se zu einem Ausschluss des AP; vielmehr besteht explizit die Möglichkeit zu seiner Entlastung (Escape-Klausel; vgl. Neu, DB 2008, Heft 49, S. I). So regelt § 319b Abs. 1 Satz 1, dass ein AP dann nicht von einer AP ausgeschlossen ist, wenn das jeweilige Netzwerkmitglied das Prüfungsergebnis nicht beeinflussen und dies vom AP auch überzeugend dargelegt werden kann. Es ist also im Einzelfall notwendig, die Tätigkeiten der Netzwerkmitglieder genau zu identifizieren und hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit zu würdigen. Hierbei muss stets die Frage im Blick behalten werden, welche Auswirkungen sich aus der Tätigkeit eines Netzwerkmitglieds auf den Prüfungsgegenstand ergeben. Zur Beurteilung etwaiger Ausschlussgründe kommt es also auf die Auswirkung der fraglichen Tätigkeit des Netzwerkmitglieds auf das Ergebnis der betreffenden AP an. Im Fall der Entlastung hat der verantwortliche AP die Zulässigkeit der entsprechenden Arbeiten zu begründen. Er sollte dies in jedem Fall auch sorgfältig dokumentieren (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. XXVI, S. 625 (648)).

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