Rn. 29
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Beschäftigt ein Mitglied des Netzwerks des AP im Rahmen seiner Tätigkeit bei der zu prüfenden Gesellschaft eine Person, die einen der in § 319 Abs. 3 Nr. 1–3 genannten Ausschlussgründe erfüllt, so führt dies ebenfalls dazu, dass das Netzwerkmitglied als befangen gilt und folglich der betreffende AP aufgrund seiner Netzwerkzugehörigkeit von der AP ausgeschlossen ist. Im Einzelfall betrifft dies die folgenden Tätigkeiten:
- Vorliegen wesentlicher finanzieller Interessen nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 27),
- Übernahme bestimmter Funktionen in dem zu prüfenden UN nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 28),
- bestimmte über die AP hinausgehende Tätigkeiten nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 32).
Werden die betreffenden Personen allerdings nur punktuell in die jeweilige Tätigkeit eingebunden und können sie daher das Arbeitsergebnis nicht beeinflussen, ist davon auszugehen, dass keine Befangenheit vorliegt und daraus auch kein Ausschluss des AP resultiert (vgl. z. B. HdR-E, HGB § 319, Rn. 110ff.). Gleiches gilt für lediglich formal eingebundene Personen, wie etwa Mitarbeiter des Sekretariats. Die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit ist widerlegbar, d. h., die Escape-Klausel (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) kann im Einzelfall zum Tragen kommen.
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