Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der erste Ausschlussgrund, bei dem der Gesetzgeber unwiderlegbar das Vorliegen von Besorgnis der Befangenheit vermutet (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 19), ergibt sich durch den Verweis auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Dort werden vier verschiedene Tätigkeiten aufgezählt, bei deren Durchführung durch ein Mitglied des Netzwerks von einer Verletzung des Selbstprüfungsverbots durch den AP ausgegangen wird und folglich dessen Ausschluss von der AP daraus resultiert (vgl. hierzu ausführlich und im Einzelnen Beck Bil-Komm. (2020), § 319 HGB, Rn. 46ff.; HdR-E, HGB § 319, Rn. 92ff.):

  • Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden JA,
  • Mitwirkung bei der Durchführung der Internen Revision in verantwortlicher Position,
  • Erbringung von UN-Leitungs- oder Finanzdienstleistungen,
  • Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer Leistungen respektive von Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken.
 

Rn. 33

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach hier vertretener Auffassung müssen die Einordnung der vorstehenden Tätigkeiten als für die Durchführung der AP schädliche Nichtprüfungsleistungen und deren Wesentlichkeitsbeurteilung stets einzelfall- und sachverhaltsbezogen erfolgen. Sinn und Zweck der AP-VO ist es, die Unabhängigkeit des AP sicherzustellen, in dem ihm bzw. einem Netzwerkmitglied bestimmte Nichtprüfungsleistungen nicht erlaubt sind. Dabei muss es aber in einem globalisierten Kontext mit inter- und multinationalen Konzernen sowie komplexen Strukturen möglich sein, Wesentlichkeitsüberlegungen insoweit anzustellen, als nicht zwangsläufig jegliche Nichtprüfungsleistung des AP (respektive eines mit dem AP über die Netzwerkdefinition nach § 319b verbundenen Mitglieds) zum automatischen Ausschluss des WP von der AP nach § 319a (a. F.) bzw. der AP-VO führt. Es muss auch in solchen Fällen die Würdigung einer schädlichen Infektion des Prüfungsmandats durch etwaige, in einem Netzwerk erbrachte Nichtprüfungsleistungen vor dem Hintergrund der Wesentlichkeit der schädlichen Nichtprüfungsleistungen im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand wie auch das Urteil des AP erfolgen.

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