Rn. 28
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Als mögliche Funktionen eines Netzwerkmitglieds in der zu prüfenden KapG, die zum Ausschluss des AP führen können, gelten Positionen als
- gesetzlicher Vertreter,
- Mitglied des AR oder
- AN.
Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn eine dieser Funktionen durch das Netzwerkmitglied bei einem UN übernommen wurde, das mit der betreffenden KapG verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt (vgl. ausführlich, auch zur Abgrenzung der Inhalte der einzelnen Funktionen HdR-E, HGB § 319, Rn. 83ff.). Die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit ist widerlegbar, d. h., die Escape-Klausel (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) kann im Einzelfall zum Tragen kommen.
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