Rn. 27

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Hat ein Mitglied des Netzwerks wesentliche finanzielle Interessen an dem zu prüfenden UN, so ist als Konsequenz der Prüfer von dieser AP ausgeschlossen. Als wesentliche finanzielle Interessen i. d. S. gelten (vgl. ausführlich zu den einzelnen Indikatoren HdR-E, HGB § 319, Rn. 68ff.)

  • Anteile an der zu prüfenden KapG,
  • andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden KapG oder
  • das Halten einer Beteiligung an einem UN, das mit der zu prüfenden KapG verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt.

Zu den anderen finanziellen Interessen zählen bspw. Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Optionen oder sonstige Wertpapiere. Die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit ist widerlegbar, d. h., die Escape-Klausel (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) kann im Einzelfall zum Tragen kommen.

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