Rn. 13

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Systematisch verweist § 319b auf eine Reihe von Einzelnormen aus den allg. Vorschriften zur AP-Unabhängigkeit des § 319 sowie der besonderen Vorschriften für PIE des § 319a ((a. F.); vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 319b, Rn. 9). Die in diesen einzelnen Normen jeweils mit Blick auf einen AP bzw. übertragen auf eine Prüfungsgesellschaft geltenden Anforderungen sind für Zwecke des § 319b und i. S.e. Ausweitung auf das Netzwerk eines AP entsprechend unter dem Blickwinkel eines Netzwerkmitglieds zu betrachten. Dies bedeutet, dass die aufgrund der Gesetzesverweisung auf § 319a (a. F.) genannten Ausschlussgründe in einem Netzwerk auch nur dann zum Tragen kommen, wenn es um die AP einer PIE geht (vgl. zur PIE-Definition HdR-E, HGB § 319a, Rn. 3ff., m. w. N.; ferner auch BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 15). In seiner Fassung nach dem FISG verweist § 319b nicht mehr auf § 319a (a. F.), weil die AP-VO in PIE-Fällen unmittelbar Gültigkeit hat (vgl. § 316a). Allerdings gilt § 319b (a. F.) gemäß Art. 86 Abs. 1 EGHGB noch für gesetzliche AP für vor dem 01.01.2022 beginnende GJ fort.

 

Rn. 14

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Fall von PIE-Prüfungen sind neben §§ 319, 319a (a. F.) und 319b auch die weiteren Vorschriften der AP-VO zu beachten (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 319a, Rn. 16ff.). Mit Blick auf die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund von dem betreffenden AP selbst oder einem Netzwerkmitglied erfüllt wird – und daran anknüpfend die Frage der AP-Unabhängigkeit – ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 5 der AP-VO (Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen) deutlich über die Vorgaben des § 319b hinausgeht. Es kommt hierbei nicht nur auf die zu prüfende PIE, sondern auch auf deren MU oder von der PIE beherrschte UN an. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese anderen UN selbst auch PIE sind oder nicht (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 17f.).

 

Rn. 15

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der typische Fall für die von § 319b erfasste Konstellation ist, dass ein Mitglied eines Netzwerks i. S. v. § 319b Abs. 1 Satz 3 des AP in dem von diesem geprüften UN beratend tätig ist (vgl. Inwinkl/Kortebusch/Schneider, DK 2008, S. 215 (221); BilMoG-HB (2009), Kap. XXVI, S. 625 (647)). Mit § 319b werden Prüfer und Netzwerkmitglied also zu einer Einheit.

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