Rn. 363

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

In den Fällen, in denen es zu einer (geplanten oder nicht geplanten vorzeitigen) Beendigung einer Bewertungseinheit (z. B. durch Verkauf des Grundgeschäfts oder Glattstellung des Sicherungsinstruments) kommt, finden zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit auf die Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten die allg. Vorschriften Anwendung (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 127).

 

Rn. 364

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Dies bedingt, dass in der logischen Sekunde vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit letztmals dieselben bilanziellen Maßnahmen durchgeführt werden, wie zu den einzelnen (Zwischen-)Abschlussstichtagen während des Bestehens der Bewertungseinheit, d. h., die Geschäfte sind entsprechend zu bewerten und dementsprechend abzubilden (zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 382).

 

Rn. 365

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Danach ist auf die "normale" imparitätische Einzelbewertung überzugehen. Auf diese Weise werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit eingetretenen kompensatorischen Effekte bilanziell sachgerecht erfasst und der bilanzpolitische Missbrauch wird durch vorzeitige Auflösung weitgehend eingeschränkt (vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1017)).

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