Rn. 382
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Jede Bewertungseinheit wird irgendwann einmal planmäßig oder vorzeitig aufgelöst. Als Auflösungsgründe kommen mitunter in Betracht (vgl. auch IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 47; Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163ff.):
(1) | Gleichzeitiger oder einseitiger Wegfall von Grundgeschäft und/oder Sicherungsinstrument. |
(2) | Die prospektive Wirksamkeit ist nicht mehr verlässlich ermittelbar. |
(3) | Der Betrag der bisherigen Unwirksamkeit lässt sich zum Abschlussstichtag nicht mehr verlässlich rechnerisch ermitteln. |
(4) | Abgesicherte Risiken sind nicht mehr separierbar von nicht abgesicherten Risiken. |
(5) | Akute Ausfallgefährdung des Kontrahenten von Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument. |
(6) | Das prognostizierte Grundgeschäft einer antizipativen Bewertungseinheit ist nicht mehr zu erwarten. |
Zu Besonderheiten bezüglich einzelner Derivate, wie Optionen, Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Futures, FRA und Swaps als Sicherungsinstrumente vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 1ff., 114ff.
Rn. 383
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung in wirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen gegeben, kann die Bewertungseinheit nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden (vgl. ebenso DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.4.5). Eine vorzeitige Auflösung kann mithin niemals rückwirkend erfolgen, da sie eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Voraussetzungen), wie z. B. subjektiv gesunkene Wert- bzw. Zahlungsstromänderungsrisiken bzw. gestiegene Kosten der Sicherung, voraussetzt. Weder die Bildung noch die Auflösung einer Bewertungseinheit darf für Zwecke der Ergebnissteuerung vorgenommen werden.
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