§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 32 100 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 34 071 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 27 300 Euro und monatlich 2 275 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2013 – 31. 12. 2013" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2013 – 31. 12. 2013" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 52 200 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 47 250 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
"2011 1,1740

 

2013

 

1,1767".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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