Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und die vor dem 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen hatten, hatte ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zur Folge, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für diese Beschäftigung greift, sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung gilt (vgl. Beispiel 31, Variante a).

Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung, besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. Beispiel 32, Variante a).

Arbeitnehmer, die bei einer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten, berufsständischen Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI verzichten, können sich in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. Beispiel 33, Variante a).

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