1.

1Eine freiwillige Versteigerung darf nicht in Verbindung mit einer Versteigerung anderer Art durchgeführt werden. 2Andere Sachen, die zum Verkauf oder zu einer späteren Versteigerung bestimmt sind, müssen von den zu versteigernden Gegenständen getrennt gehalten oder durch eine Aufschrift als nicht zur Versteigerung bestimmt gekennzeichnet werden.

 

2.

Der Gerichtsvollzieher darf die Versteigerung nicht vor der angekündigten Zeit und nur dann beginnen oder fortsetzen, wenn mindestens drei zum Mitbieten bereite und berechtigte Personen anwesend sind.

 

3.

1Vor der Aufforderung zum Bieten verliest der Gerichtsvollzieher die Versteigerungsbedingungen. 2Während der Versteigerung sind die Versteigerungsbedingungen an einer den Beteiligten leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

 

4.

1Die zu versteigernden Sachen müssen in der Reihenfolge der Liste (§ 248 Nr. 4) oder etwa vorhandener Verzeichnisse (Kataloge) ausgeboten werden. 2Bei dem Ausbieten ist die Bezeichnung der Sachen und die Nummer, die sie in der Liste oder in dem Verzeichnis haben, zu verkünden. 3Das Zurückstellen von Sachen ist bekannt zu geben; es ist nur zulässig, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass für eine Sache später ein höherer Preis erzielt werden kann. 4Der Gerichtsvollzieher darf eine Sache erst ausbieten, wenn er die vorher ausgebotenen Sachen zugeschlagen oder von der Versteigerung zurückgezogen hat oder wenn er erklärt hat, dass der Zuschlag vorbehalten ist.

 

5.

1Den Zuschlag darf der Gerichtsvollzieher erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird.

2Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten; der Gerichtsvollzieher hat dies nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots zu erklären. 3Der Meistbietende ist in diesem Fall nur bis zum Schluss der Versteigerung an sein Gebot gebunden.

4Wird eine Sache dem Eigentümer oder dem Auftraggeber zugeschlagen, so gibt der Gerichtsvollzieher dies bei Erteilung des Zuschlags bekannt.

5Hat der Auftraggeber einen Mindestpreis festgesetzt, so muss der Gerichtsvollzieher den Zuschlag erteilen, wenn das Meistgebot den Mindestpreis erreicht oder überschreitet.

6Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- und Silberwert, Wertpapiere, die einen Börsen- und Marktpreis haben, nicht unter dem Tageskurs für den Ort des Verkaufs zugeschlagen werden. 7Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber schriftlich mit der Versteigerung zu einem geringeren Preis einverstanden erklärt hat.

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