4. |
1Die zu versteigernden Sachen müssen in der Reihenfolge der Liste (§ 248 Nr. 4) oder etwa vorhandener Verzeichnisse (Kataloge) ausgeboten werden. 2Bei dem Ausbieten ist die Bezeichnung der Sachen und die Nummer, die sie in der Liste oder in dem Verzeichnis haben, zu verkünden. 3Das Zurückstellen von Sachen ist bekannt zu geben; es ist nur zulässig, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass für eine Sache später ein höherer Preis erzielt werden kann. 4Der Gerichtsvollzieher darf eine Sache erst ausbieten, wenn er die vorher ausgebotenen Sachen zugeschlagen oder von der Versteigerung zurückgezogen hat oder wenn er erklärt hat, dass der Zuschlag vorbehalten ist. |
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