1. |
Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht gestattet, Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen aufzusuchen. |
2. |
Der Gerichtsvollzieher darf freiwillige Versteigerungen nur auf Grund eines gedruckten oder mit Tinte oder Schreibmaschine geschriebenen Auftrags übernehmen. |
4. |
1Dem Auftrag ist eine vollständige Liste der zur Versteigerung bestimmten Sachen mit folgenden Spalten beizufügen:
2Die Spalten 1 und 2 müssen, die Spalten 3 und 4 können vom Auftraggeber ausgefüllt werden. 3Der Gerichtsvollzieher kann dem Auftraggeber bei der Aufstellung der Liste behilflich sein. |
5. |
Sollen Waren versteigert werden, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, so ist dem Auftrag ferner eine Bescheinigung der nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass der Versteigerung unter den Gesichtspunkten des § 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung und des § 12 der Versteigerervorschriften vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345) keine Bedenken entgegenstehen. |
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