1.

Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht gestattet, Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen aufzusuchen.

 

2.

Der Gerichtsvollzieher darf freiwillige Versteigerungen nur auf Grund eines gedruckten oder mit Tinte oder Schreibmaschine geschriebenen Auftrags übernehmen.

 

3.

Der Auftrag muss enthalten:

 

a)

den Vor- und Zunamen sowie die Wohnung (Straße und Hausnummer) des Auftraggebers,

 

b)

den Anlass der Versteigerung,

 

c)

die Angabe, wo sich die zur Versteigerung bestimmten Sachen befinden,

 

d)

die Unterschrift des Auftraggebers.

 

4.

1Dem Auftrag ist eine vollständige Liste der zur Versteigerung bestimmten Sachen mit folgenden Spalten beizufügen:

  1. lfd. Nummer,
  2. Bezeichnung der Sachen mit Angabe von Zahl, Maß und Gewicht,
  3. Schätzungswert,
  4. Mindestpreis,
  5. Bemerkungen des Sachverständigen zu der Schätzung und seine Unterschrift.

2Die Spalten 1 und 2 müssen, die Spalten 3 und 4 können vom Auftraggeber ausgefüllt werden. 3Der Gerichtsvollzieher kann dem Auftraggeber bei der Aufstellung der Liste behilflich sein.

 

5.

Sollen Waren versteigert werden, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, so ist dem Auftrag ferner eine Bescheinigung der nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass der Versteigerung unter den Gesichtspunkten des § 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung und des § 12 der Versteigerervorschriften vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345) keine Bedenken entgegenstehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge