1.

1Die Versteigerung erfolgt an dem Ort, an dem das Pfand aufbewahrt wird; ist dort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem anderen geeigneten Ort zu versteigern (§ 1236 BGB). 2Die Bestimmung des Ortes ist Sache des Gläubigers. 3Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 4Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (z. B. durch Ausruf, Anschlag oder Veröffentlichung in Zeitungen oder Zeitschriften) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vgl. § 143 Nr. 3). 5In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. 6Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind wegzulassen. 7Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegblatt zu den Akten zu nehmen.

 

2.

1Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind tunlichst von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). 2Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. 3Die erforderlichen Benachrichtigungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt.

 

3.

1Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist in der Regel öffentlich bekannt zu machen. 2Die nach Nr. 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.

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