3. |
1Über die Art der Bekanntmachung (Ausruf, Aushang, Veröffentlichung in Zeitungen) entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles, sofern nicht die Justizverwaltung bestimmte Weisungen erteilt hat. 2Die öffentliche Bekanntmachung hat das Ziel, die Personen, die im Einzelfall als Kauflustige in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. 3Die Kosten der Bekanntmachung müssen, soweit sie nicht vom Auftraggeber übernommen werden, in angemessenem Verhältnis zu dem Wert des Versteigerungsgutes und zu dem voraussichtlichen Erlös stehen. 4Die Beachtung dieser Richtlinien wird vielfach zu folgendem Verfahren führen:
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4. |
Bei Bekanntmachungen, insbesondere bei Veröffentlichungen in Zeitungen, achtet der Gerichtsvollzieher auf einwandfreie Sprache, sachgemäße Kürze und die Verwendung verständlicher Abkürzungen. |
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