Angemessenheit von Hinterbliebenenbezügen
→ BFH vom 20.5.1981 (BStBl II S. 715)
Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Für die Annahme einer herrschenden Stellung des Geschäftsführers genügt es bereits, wenn ihm ein so maßgeblicher Einfluß eingeräumt ist, daß die Organe der Kapitalgesellschaft Beschlüsse ohne seine Mitwirkung nicht fassen können. Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde.
Ein herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist insbesondere anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
3. |
Unabhängig von einer Kapitalbeteiligung ist eine faktische Beherrschung gegeben, z.B. weil
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Entscheidungshilfe zu Nummer 3 | ||
Wenn nicht bereits aufgrund des Kapitalanteils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anhand des Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. | ||
I. Selbstkontrahierung? Abdingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB |
ja → nein ↓ |
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis |
II. Branchenkenntnisse? Der Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über für die Führung des Betriebs notwendige Branchenkenntnisse |
ja →
nein ↓ ↓ |
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die anderen Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen |
III. Bindung an Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung? Es kommt nicht allein darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist. Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige Weisungen geregelt werden kann. |
nein →
ja ↓ ↓ |
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis |
IV. Familien-GmbH? | ja →
nein ↓ ↓ |
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist |
V. Firmenumwandlung? Der Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber einer Einzelfirma |
ja →
nein ↓ ↓ |
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer "Kopf und Seele" des Betriebs geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt |
VI. Erhebliches Unternehmerrisiko? | ja →
nein ↓ ↓ |
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; Teilhabe am Arbeitsprozeß in diesen Fällen häufig zwar funktionsgerecht, aber nicht "dienender" Natur |
abhängiges Beschäftigungsverhältnis |
→ BFH vom 13.12.1989 (BStBl 1990 II S. 322) und vom 20.5.1981 (BStBl II S. 715) sowie BVerfG vom 9.11.1988 (BStBl 1989 II S. 938)
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft
→ BFH vom 22.12.1976 (BStBl 1977 II S. 420), vom 21.9.1983 (BStBl II S. 775), vom 27.11.1985 (BStBl 1986 II S. 265) und vom 13.12.1989 (BStBl 1990 II S. 325) sowie BVerfG vom 5.5.1994 (BStBl II S. 547)
Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag u.ä. beruhen
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