Fasst der IT-Planungsrat einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG, so beschließt die Landesregierung über Art und Zeitpunkt der Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung.

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