(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung.

 

(2) Stellen der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung) sowie

 

2.

die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (Stellen der mittelbaren Landesverwaltung).

 

(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

die Verwaltung des Landtages,

 

2.

die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

 

3.

den Landesrechnungshof,

 

4.

die staatlichen Hochschulen und die Universitätsklinika,

 

5.

die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit,

 

6.

die Beauftragte oder den Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,

 

7.

die Kirchen und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sowie ihre Verbände, ihre Einrichtungen und ihre Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, und

 

8.

den Mitteldeutschen Rundfunk.

2Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Stellen sollen die Zusammenarbeit beim aufgabenorientierten Auf- und Ausbau von eigenen E-Government-Strukturen mit dem für die Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium kooperativ gestalten. 3Hierzu sollen zwischen den Beteiligten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden und mit denen eine koordinierte und konstruktive Zusammenarbeit gewährleistet wird. 4Diese Vereinbarungen sind regelmäßig fortzuschreiben.

 

(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

 

1.

Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

 

2.

die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

 

3.

Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und

 

4.

das Recht der Wiedergutmachung.

 

(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

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