(1) 1Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. 2Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden. 3Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch.[1]4Der Einführer[2] [Bis 06.03.2009: Er] hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. 5An Stelle des Einführers kann ein Gemeinschaftsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er

 

1.

als Handelsvertreter des gemeinschaftsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder

 

2.

in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gemeinschaftsfremden Vertragspartner

 

a)

an der Beförderung der Waren mitwirkt oder

 

b)

die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.

 

(2) 1Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen

 

1.

die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,

 

2.

ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind

oder

eine Ursprungserklärung, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE" gekennzeichnet sind,

 

3.

eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27a und

 

4.

in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.

2Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich; die der Einfuhrkontrollmeldung (Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstelle für Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt. 3Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (Satz 1 Nr. 2) und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. [3]

 

(3) 1Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen

 

1.

mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr; bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) braucht die erforderliche Unterlage jedoch erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung[4] [Bis 06.03.2009: Zeitpunkt der Anmeldung oder Anschreibung] der Waren vorhanden und gültig ist;

 

2.

vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, dass ihr die betreffende Unterlage mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung oder unverzüglich nach Anschreibung, bei Überführung von Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung vorgelegt wird, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.

 

(4) (weggefallen)

 

(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.

 

(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.

 

(7) Die Absätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abweichende Regelungen treffen.

[1] Eingefügt durch Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 04.03.2009. Anzuwenden ab 07.03.2009.
[2] Geändert durch Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 04.03.2009. Anzuwenden ab 07.03.2009.
[3] Angefügt durch Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 04.03.2009. Anzuwenden ab 07.03.2009.
[4] Geändert durch Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 04.03.2009. Anzuwenden ab 07.03.2009.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen