(1) 1Um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne daß die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden unter den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, daß

 

a)

die Anmeldung nach Artikel 62 einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind;

 

b)

anstelle der Anmeldung nach Artikel 62 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abgegeben wird;

 

c)

die Anmeldung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung vorgenommen wird. 2In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder von der Gestellungspflicht befreien.

3Die vereinfachte Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier oder die Anschreibung in der Buchführung muß mindestens die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. 4Bei Anschreibung in der Buchführung ist das Anschreibungsdatum anzugeben.

 

(2) Außer in den nach dem Ausschußverfahren festzulegenden Fällen ist der Anmelder verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen, die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

 

(3) Die ergänzenden Anmeldungen bilden mit den vereinfachten Anmeldungen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldungen wirksam wird; in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c) hat die Anschreibung in der Buchführung die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Artikel 62.

 

(4) Nach dem Ausschußverfahren werden besondere Vereinfachungen für das gemeinschaftliche Versandverfahren festgelegt.

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