Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt sich um ein besonders geregeltes Eilverfahren, welches selbstständig neben dem Hauptprozess steht und auch während des Laufs des Hauptsacheverfahrens anhängig gemacht und entschieden werden kann. In jedem Fall werden jedoch nur vorläufige Maßnahmen angeordnet, da es lediglich um die vorläufige Sicherung, nicht jedoch um die endgültige Durchsetzung von Ansprüchen geht. Der Arrest dient zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung.

Unterschieden wird dabei zwischen dem dinglichen und dem persönlichen Arrest:

Ein dinglicher Arrest kommt dann in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Laufe eines Urteilsverfahrens durch den Schuldner vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, § 917 ZPO (Beispiele: das Urteil müsste im Ausland vollstreckt werden, außer wenn in Deutschland genügend Vermögen vorhanden ist und keine Gefahr der Wegschaffung besteht, § 917 Abs. 2 ZPO; Verschwendungssucht oder leichtfertige Geschäftsführung des Schuldners; auffallende Belastung oder beabsichtigte Veräußerung des Vermögens). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 916 ZPO in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Der persönliche Arrest ist gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und findet nur dann Anwendung, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners zu sichern, § 918 ZPO (Beispiele: Schuldner will sich der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen; Verweigerung von Angaben über den Verbleib wesentlichen Vermögens; Verbleib von wesentlichem Vermögen ist nicht bekannt und es ist zu befürchten, dass es der Schuldner beiseite schafft).

Zu berücksichtigen ist, dass durch den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung keine Verjährungshemmung eintritt. Ein Wechsel vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig. Das kann nur durch die Einreichung einer gesonderten Klage erreicht werden.

Für Arrest und einstweiligen Verfügung gelten dieselben Voraussetzungen, wobei neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Antrag,
  2. Darlegung des Arrestanspruchs,
  3. Darlegung des Arrestgrundes und
  4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund.

Der Arrestanspruch ist der materiell-rechtliche Individualanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner.

Der Arrestgrund ist der eigentliche Grund für die Durchführung eines Eilverfahrens. Es muss eine Vermögensgefährdung oder Vermögensbeeinträchtigung bis hin zur Existenzgefährdung bevorstehen, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls sind im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen erfolgt durch den Beweisantritt mit allen anerkannten Beweismitteln des Hauptsacheverfahrens sowie durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers oder dritter Personen.

Für die Beweisführung sind alle anerkannten Beweismittel des Hauptsacheverfahrens (Sachverständige, Zeugen, Urkunden, Parteivernehmung, Inaugenscheinnahme) sowie die eidesstattliche Versicherung möglich. Zu berücksichtigen ist aber, dass eine Beweisaufnahme im Arrestverfahren dann unstatthaft ist, wenn sie nicht sofort erfolgen kann, § 294 Abs. 2 ZPO. Demnach muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag eine Beweisaufnahme möglich sein, wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Dafür sind von der Partei alle Beweismittel zur Gerichtsstelle zu bringen. Das betrifft insbesondere die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vernehmung von Zeugen, die an Gerichtsstelle anwesend sein müssen. In der Praxis ist eine Beweisaufnahme bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls selten. Es genügt in der Regel für die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und des Arrestgrundes die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen.

Das Gericht entscheidet dann über den Arrest wahlweise mit oder ohne vorherige mündliche Verhandlung. Dies folgt für den Arrest aus § 922 Abs. 1 ZPO. Welche Vorgehensweise das Gericht auswählt, hängt insbesondere vom Umfang des Streitverhältnisses und vom Grad der Eilbedürftigkeit ab. Der Antragsteller hat keinen Einfluss auf die Verfahrenswahl. Die Entscheidung des Gerichtes darüber ist auch nicht anfechtbar.

Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, ist eine vorherige Anhörung des Schuldners nicht zwingend vorgeschrieben. Das Gericht trifft diese Entscheidung nach freiem Ermessen. So kann z.B. das Arrestgesuch dem Antragsgegner mit der Bitte um schriftliche Äußerung zugeleitet werden, wodurch sich das Verfahren jedoch erheblich verzögert.

Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, geschieht dies durch Beschluss. Gegen den Beschluss, mit welchem ein Arrest angeordnet wird, hat der ...

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