Leitsatz

Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Wyk auf Föhr, die sie ohne den Vorbehalt einer Selbstnutzung über eine Appartementverwaltung an wechselnde Feriengäste vermieten ließen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie neben weiteren Aufwendungen auch die gezahlte Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten geltend. Dieses Begehren hatte in der letzten Instanz Erfolg.

 

Entscheidung

Wird die Ferienwohnung – wie hier – ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, so ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Zu den abziehbaren Werbungskosten gehört auch die Zweitwohnungssteuer, die während der Zeit der Vermietung der Wohnung anfällt. Die Kläger tragen die Zweitwohnungssteuer nicht wegen eines der Privatsphäre zuzuordnenden Verhaltens, das allein in der Selbstnutzung einschließlich der ihr zuzurechnenden Leerstandzeiten läge.

 

Praxishinweis

Die Zweitwohnungssteuer wird von Kommunen auf der Grundlage gemeindlicher Satzungen erhoben. Sie soll als örtliche Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfassen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Steuerpflichtige die Wohnung auch für persönliche Zwecke nutzt. Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung ausschließlich durch Vermietung, so entsteht die Zweitwohnungssteuer nicht. Wird sie trotzdem erhoben, so kann sie der Steuerpflichtige auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er es versäumt hat, Rechtsmittel gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer einzulegen.

Unabhängig von der hier entschiedenen Frage bildet es ein Beweisanzeichen für die Selbstnutzung der Wohnung, wenn der Steuerpflichtige Zweitwohnungssteuer entrichtet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.2002, IX R 58/01

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