Bittere Pille

Sind bei Anordnung der Zwangsverwaltung nicht sofort Einnahmen zu erwarten oder ist abzusehen, dass diese die Aufwendungen nicht decken, hat das Gericht den Gläubiger aufzufordern, einen angemessenen Vorschuss, dessen Höhe das Gericht nach Anhörung des Verwalters bestimmt, zu leisten. Betreiben mehrere Gläubiger das Verfahren, kann das Gericht alle, einige oder nur einen zur Vorschusszahlung auffordern.[1] Das Gericht hat insoweit ein Druckmittel: Es kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der betreibende Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt (§ 161 Abs. 3 ZVG).

Eine Vorschusspflicht[2] besteht etwa für:

  • Vergütung des Verwalters,
  • WEG-Hausgeldforderungen,
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen,
  • bauliche Maßnahmen bei dringenden Reparaturen,
  • Haftpflichtversicherungsprämien.
[1] Depré in Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 161 ZVG Rn. 4.
[2] Dazu Schmidberger, ZfIR 2007, S. 746.

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