Schutz der Gläubiger

In einem Zwangsversteigerungsverfahren besteht die Gefahr, dass der Ersteher vor Zahlung oder Hinterlegung des Meistgebots bereits über das Grundstück und mitversteigerte Gegenstände verfügen kann und sich die Erträge aus diesen zunutze macht. Hiergegen können sich die Beteiligten durch eine gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG schützen. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.

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