Auswahlermessen
Der Zwangsverwalter wird vom Gericht bestellt, in der Regel zugleich mit der Anordnung der Zwangsverwaltung. In der Auswahl ist das Gericht grundsätzlich frei. Dabei unterliegt auch die Auswahlentscheidung der Gerichte der Bindung an die Grundrechte und verbietet damit eine willkürliche Ungleichbehandlung.[1]
Bei der Auswahlfreiheit gibt es 2 Einschränkungen:
Schuldner als Verwalter
Handelt es sich bei dem Zwangsverwaltungsobjekt um ein landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Grundstück, so ist der Schuldner als Verwalter zu bestellen, wenn er hierzu bereit und eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erwarten ist (§ 150b Abs. 1 ZVG). Wird der Schuldner bestellt, so muss eine Aufsichtsperson bestellt werden (§ 150c ZVG).[2]
Institutsverwalter
Gehört zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut (z. B. Gemeinde, Sozialversicherungsträger), eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz, so kann dieser Beteiligte eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen (sog. Institutsverwalter, § 150a ZVG).[3] Hierdurch sollen Verwaltungskosten verringert und den betreibenden Gläubigern eine bessere wirtschaftliche Gestaltung des Zugriffsobjekts ermöglicht werden.[4] Allerdings hat das Recht der Gläubigerbanken auf Bestellung eines "eigenen" Verwalters Grenzen: Der Antrag auf Bestellung eines Institutsverwalters kann rechtsmissbräuchlich sein. Er ist im laufenden Verfahren unzulässig.[5]
- Ein (amtierender) Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht, der selbst Zwangsverwaltungsverfahren bearbeitet, kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.[6]
Auswahlkriterien
In § 1 Abs. 2 der neuen Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)[7] hat der Gesetzgeber erstmals das allgemeine Anforderungsprofil für die Eignung des Zwangsverwalters beschrieben: Es muss sich um eine "natürliche" (keine juristische) Person handeln; sie muss "geschäftskundig" sein und über eine ausreichende Qualifikation und Büroausstattung verfügen.[8]
Ausschluss
Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.[9]
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Pflichtversicherung
Der Verwalter ist gehalten, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 500.000 EUR abzuschließen (§ 1 Abs. 4 ZwVwV).
Legitimation
Die Bestellung des Zwangsverwalters erfolgt im Anordnungsbeschluss. Zum Nachweis seines Amtes erhält der Verwalter vom Gericht eine Bestallungsurkunde (§ 2 ZwVwV).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen