Vorrang des Erstehers

Umstritten ist, welche Rechte dem Ersteher bei parallel laufender Zwangsverwaltung zustehen, inwieweit also der Zwangsverwalter auch gegen den Ersteher legitimiert ist.[1]

Dabei ist zu beachten, dass die Zwangsverwaltung gegen den Schuldner angeordnet wird und nicht gegenüber dem Ersteher wirkt, der bis zum Zuschlag auch nicht verfahrensbeteiligt war. Dauert das Zwangsverwaltungsverfahren über den Zuschlag in der Zwangsversteigerung hinaus fort, steht daher nicht dem Zwangsverwalter, sondern dem Ersteher das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zu, und zwar nicht erst ab Aufhebung der Zwangsverwaltung. Allerdings muss die Kündigung alsbald – nach einer Prüfungsfrist von wenigen Wochen – ausgesprochen werden.[2]

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in einem Zwangsversteigerungsverfahren zum Schutz der Gläubiger die Verwaltung nach § 94 ZVG gerichtlich angeordnet werden kann.

[1] Eingehend Schmidberger, NZI 2017, S. 479.

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